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Gefährdungsbeurteilung

Infolge der Umsetzung der europäischen Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz (1992) trat in Deutschland 1996 das Arbeitsschutzgesetz in Kraft – das „Grundgesetz“ des Arbeitsschutzes in Deutschland. Eine der zentralen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes ist die Durchführung einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber oder Unternehmer.

Durch die Gefährdungsbeurteilung sollen vorausschauend Gefährdungen erkannt und abgestellt werden bevor sie zur Gefahr bzw. Gesundheitsgefahr werden. Mit dieser Beurteilung fängt der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz an.

Verpflichtung

Gemäß Arbeitsschutzgesetz und der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen. Arbeitsschutz ist immer Chefsache!

Das wichtigste Instrument zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung kann vom Arbeitgeber selbst oder von zuverlässigen und fachkundigen Personen, die gesondert damit beauftragt werden, durchgeführt werden. Eine Beauftragung sollte immer schriftlich erfolgen und genau beschreiben, welche Aufgaben und Kompetenzen übertragen werden. Die rechtliche Verantwortung für die Beurteilung bleibt aber in jedem Fall beim Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, die Durchführung zu kontrollieren.

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Durchführung

Es gibt keinen vorgeschriebenen Weg für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Vielmehr sollen sich Umfang und Methodik der Gefährdungsbeurteilung immer an den konkreten betrieblichen Gegebenheiten und Voraussetzungen orientieren.
In der Praxis haben sich folgende Schritte bewährt:

  • Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung,
  • Ermitteln der Gefährdungen,
  • Beurteilen der Gefährdungen,
  • Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen,
  • Durchführen der Maßnahmen,
  • Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen und
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

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Dokumentation

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) macht hinsichtlich der Dokumentationspflicht Unterschiede bezüglich der Unternehmensgröße.

Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten

In Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten besteht eine Dokumentationspflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz. Danach muss der Arbeitgeber über Unterlagen verfügen, die das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die darauf gestützten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentieren.

Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten

Hier sieht das Arbeitsschutzgesetz keine Dokumentation vor. Eine Dokumentationspflicht kann sich für diese Betriebe jedoch aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) ergeben, was häufig der Fall ist.

Vertreter des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), der Unfallversicherungsträger und des zuständigen Bundesministeriums haben zudem eine Vereinbarung getroffen, die besagt:
"Kleine Betriebe mit 10 oder weniger Beschäftigten erfüllen die Anforderungen an die Dokumentation, wenn der Arbeitgeber

  • zur Erfüllung seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zumindest eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung nutzt, die sein Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung stellt, oder
  • in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und den dieses Gesetz konkretisierenden Unfallverhütungsvorschriften
    • an der Regelbetreuung teilnimmt und die ihn beratenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder überbetriebliche Dienste ihm Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung überlassen, oder
    • an einem alternativen Betreuungsmodell (z. B. einem Unternehmermodell) seines Unfallversicherungsträgers teilnimmt und er die im Rahmen dieses Modells vorgesehenen Instrumente für die Gefährdungsbeurteilung anwendet."

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