Springe direkt zu: Inhalt Hauptmenü

Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz

Am 09.03.2007 ist die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) in Kraft getreten. Die Verordnung setzt die EG-Vibrationsrichtlinie (2002/44/EG) und die EG-Lärmrichtlinie (2003/10/EG) sowie das ILO-Übereinkommen Nr. 148 über Lärm und Vibrationen an Arbeitsplätzen in nationales Recht um.

Für Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz gelten damit neue Grenzwerte. Diese und die damit verbundenen Maßnahmen sind im Wesentlichen:

Lärm

Immer gilt

Lärm muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen zur Minderung von Lärm haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Es muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm keinen der oberen Auslösewerte überschreitet.

Erreichen oder Überschreitung des unteren Auslösewertes

(Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): 80 Dezibel (dB) (A), Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak): 135 dB(C)):

  • Spezielle Unterweisung der Beschäftigten

Überschreitung des unteren Auslösewertes:

  • Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
  • Bereitstellung eines geeigneten persönlichen Gehörschutzes
  • Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

Erreichen oder Überschreitung des oberen Auslösewertes

(LEX,8h: 85 dB(A), LpC,peak: 137 dB(C)):

  • Kennzeichnung des Lärmbereichs sowie Abgrenzung, falls technisch möglich
  • Beschäftigte dürfen nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert
  • Veranlassung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Führen einer Vorsorgekartei
  • Der bereit gestellte Gehörschutz muss getragen werden

Überschreitung des oberen Auslösewertes

  • Lärmminderungsprogramm

Vibration

Immer gilt

Vibrationen müssen am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen zur Minderung von Vibrationen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.

Erreichen oder Überschreitung eines Auslösewertes

(Hand-/Armvibrationen: 2,5 m/s², Ganzkörpervibrationen: 0,5 m/s²):

  • Spezielle Unterweisung der Beschäftigten

Überschreitung des Auslösewertes

  • Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
  • Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
  • Vibrationsminderungsprogramm

Erreichen oder Überschreitung des Expositionsgrenzwertes

(Hand-/Armvibrationen: 5 m/s², Ganzkörpervibrationen: 0,8 m/s² (z-Richtung), 1,15 m/s² (x-, y-Richtung)):

  • Veranlassung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

Überschreitung des Expositionsgrenzwerten

  • Unverzügliches Treffen konkreter Maßnahmen zur dauerhaften Senkung der Exposition

Weiterhin enthält die LärmVibrationsArbSchV Übergangsvorschriften für den Bereich der Vibrationen. Diese gelten für Wehrmaterial der Bundeswehr (Ganzkörper-Vibrationen in Z-Richtung) und für Tätigkeiten mit Baumaschinen und -geräten (Ganzkörper-Vibration).

 

Zusätzliche Informationen

Zukunftsministerium - Die Broschüre

Broschuere Deckblatt

Weitere Informationen zum Bayerischen Zukunftsministerium

Broschüre herunterladen (PDF, 5,22 MB)

Das Zukunftsministerium auf Ihrem Handy

Stmas App Banner

Testen Sie selbst: Wie gut kennen Sie sich mit den Zukunftsthemen unserer Gesellschaft aus?

Mehr Informationen

audit berufundfamilie

Berufundfamilie Logo

Zertifikat zur Vereinbarkeit von Job und Familie

Mehr Informationen

Kontakt zu den Bayerischen Gewerbe­aufsichtsämtern

Finden Sie Ihr zuständiges Ge­wer­be­auf­sichts­amt.

Bayerische Gewerbeaufsicht

Neue Gefahren­kennzeichen

Schutzschild

Wanderausstellung Schutzschild

Die Bayerische Gewerbeaufsicht

Deckblatt Broschüre

Faltblatt im Broschüren­portal, DIN lang, 8 Seiten, Stand Juli 2010

Broschürenportal

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Logo Osha

Seite der OSHA