Entscheidend für die Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen ist eine größtmögliche Barrierefreiheit in allen gestalteten Lebensbereichen, d.h. nicht nur der Abbau von baulichen Barrieren, sondern auch von Barrieren für sinnesbehinderte Menschen.
Barrierefreiheit von Gebäuden
Mit Inkrafttreten des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes im Jahr 2003 und dessen Novellierung im Jahr 2008 sind die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zum Teil geändert und ausgeweitet worden (BayBO 2009). Die Bayerische Bauordnung (BayBO) stellt inzwischen grundlegende Anforderungen an viele Arten von Gebäuden zu Gunsten älterer und behinderter Menschen sowie Personen mit Kleinkindern. So müssen alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen, insbesondere der Kultur und der Bildung, aber auch Geschäfte, Behörden oder Arztpraxen barrierefrei erreichbar und nutzbar sein – unabhängig davon, ob es sich um staatliche, kommunale oder private Bauvorhaben handelt.
Die Zuständigkeit für die Barrierefreiheit im baulichen Bereich liegt beim Bayerischen Staatsministerium des Innern (Oberste Baubehörde).
Gebärdensprache im Verkehr mit Behörden
Das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (BayBGG) hat auch die Gebärdensprache für bayerische Behörden anerkannt und eine Kostenerstattung bei Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers im Verwaltungsverfahren oder bei der Kommunikation von gehörlosen Eltern mit der Schule eingeführt.
Barrierefreie Web-Auftritte
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes müssen auch Internetauftritte der öffentlichen Hand (BayBITV) barrierefrei gestaltet werden und Dokumente für Blinde im Verwaltungsverfahren (DoKZugV) in einer für sie geeigneten Form zugänglich gemacht werden. Die Zuständigkeit für die BayBITV liegt beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, die Zuständigkeit für die DoKZugV liegt beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.