Bayern hat als eines der ersten Länder ein Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderung erlassen. Am 25. Juni 2003 beschloss der Bayerische Landtag das Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz -BayBGG-) einstimmig. Es trat am 1. August 2003 in Kraft und wurde zwischenzeitlich novelliert. Es gilt mit den dazugehörigen Verordnungen seit dem 31.07.2008 unbefristet.
Ein Meilenstein bayerischer Behindertenpolitik
Das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz ist ein Meilenstein bayerischer Behindertenpolitik und ein weiterer Schritt von der Fürsorge und Versorgung hin zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben. Oberste Leitlinien des Gesetzes, das zahlreiche Verbesserungen für Menschen mit Behinderung mit sich brachte, sind die Würde von Menschen mit Behinderung und die Stärkung ihrer Fähigkeit, ihr Leben selbst zu gestalten und es selbst zu bestimmen.
Schwerpunkte des Gesetzes
Das Gesetz lehnt sich eng an die Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes an, das am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, und ergänzt es in vielen wichtigen Lebensbereichen. Schwerpunkte des Gesetzes sind insbesondere die Verbesserung der Barrierefreiheit und Mobilität behinderter Menschen, die Erleichterung der Kommunikation unter anderem durch Anerkennung der deutschen Gebärdensprache, die gesetzliche Verankerung der Bayerischen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung sowie die Einrichtung von Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung auf kommunaler Ebene. Außerdem erhielten anerkannte Verbände unter bestimmten Voraussetzungen ein Verbandsklagerecht, etwa bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot oder gegen Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit.
Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik
Die Behindertenpolitik hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Mit Fug und Recht kann von einem Paradigmenwechsel gesprochen werden: von der Fürsorge und Versorgung hin zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben der Gesellschaft. Dieser Paradigmenwechsel spiegelt sich auch im Behindertengleichstellungsgesetz wider.
Barrierefreiheit
Entscheidend für die uneingeschränkte Teilhabe behinderter Menschen am täglichen Leben ist die Verbesserung der Mobilität. Eine barrierefreie Umwelt ermöglicht nicht nur Menschen mit Behinderung ein Leben in Teilhabe, sondern allen Bürgerinnen und Bürgern. Insbesondere bringt Barrierefreiheit älteren Menschen und jungen Müttern oder Vätern mit kleinen Kindern ebenso wie den zeitweise durch Unfall oder Krankheit in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkten Menschen sehr oft eine deutliche Erleichterung im Alltag.
Zur Verbesserung der Kommunikation von gehörlosen Menschen wurde die deutsche Gebärdensprache im Umgang mit den bayerischen Behörden anerkannt. Außerdem haben behinderte Menschen nunmehr einen Anspruch auf Kostenerstattung bei Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers im Verwaltungsverfahren oder in bestimmten Fällen bei der Kommunikation mit der Schule. Bei Landtagswahlen wird blinden Menschen die Möglichkeit eröffnet, mittels einer Stimmzettelschablone abzustimmen. Internetauftritte der öffentlichen Hand werden seitdem barrierefrei gestaltet.
Kommunale Behindertenbeauftragte
Alle Bezirke, Landkreise und kreisfreien Gemeinden wurden verpflichtet, Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung zu bestellen. Dadurch soll nicht nur eine verstärkte Einbindung der Betroffenen erreicht, sondern auch eine Instanz zur Wahrnehmung behindertenspezifischer Interessen vor Ort geschaffen werden. Ergänzt wurden diese Regelungen durch ein Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderung durch die Träger öffentlicher Gewalt in Bayern.
Zu den Änderungen durch das Novellierungsgesetz zählten insbesondere, dass:
- in Art. 1 BayBGG Menschen mit seelischer Behinderung ausdrücklich erwähnt wurden, damit auch deren nicht auf den ersten Blick wahrnehmbaren Anliegen mehr in das Licht der Öffentlichkeit gerückt werden.
- barrierefrei zugängliche Wohnungen in bestimmten Teilen auch barrierefrei nutzbar sein müssen (z.B. Bad, Toilette und Küche),
- mehr barrierefreier Wohnraum entstehen wird, weil in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen nicht mehr nur die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen, sondern dort, wo ein Aufzug nach Bauordnung erforderlich ist, gilt dies für ein Drittel der Wohnungen.
- Gebärdensprachkursleiter nennen sich seitdem Gebärdensprachdozenten und können einzelne nichtbestandene Prüfungsteile der Gebärdensprachdozentenprüfung wiederholen
Weiterführende Informationen
- Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz - BayBGG) Vom 9. Juli 2003, geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008
- Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV) Vom 24. Juli 2006, geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008
- Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit der Schule (Bayerische Kommunikationshilfenverordnung - BayKHV) Vom 24. Juli 2006, geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008
- Verordnung über die Anerkennung der Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten(Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung - GDozPO) Vom 17. Oktober 2006, geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008
- Bayerische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BayBITV) Vom 24. Oktober 2006