Zwischen den Einrichtungsträgern, den Bezirken (Kostenträgern) und dem Sozialministerium sind nachfolgende Eckpunkte abgestimmt worden. Diese sollen zum einen den betroffenen behinderten Menschen und ihren Angehörigen die Sicherheit geben, dass lebenslang eine bedarfsgerechte Versorgung gewährleistet wird. Zum anderen haben sie zum Ziel, den Trägern von Behinderteneinrichtungen einen verlässlichen Rahmen für deren Planungen zur Verfügung zu stellen.
Gemeinsame Eckpunkte der Einrichtungsträger und –verbände, der bayerischen Bezirke und des Sozialministeriums zur Förderstättenkonzeption
Betreuung in Förderstätten
Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht oder noch nicht erfüllen, sollen in Bayern in sog. Förderstätten oder in sog. Fördergruppen betreut und gefördert werden, die mit einer Werkstatt kooperieren (vgl. hierzu auch § 136 Abs. 3 SGB IX). Sie sollen dort entsprechend ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten beschäftigt und gefördert werden. Ziele der Beschäftigung und Förderung sind insbesondere die Hinführung zum Berufsbildungsbereich der Werkstatt, die Milderung der Folgen der Behinderung, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die Entlastung der Familie. Die Förderstätten sind auf Dauer angelegte Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
Die behinderten Menschen haben Anrecht auf einen zweiten Lebensraum, in dem sie am Leben der Gemeinschaft beteiligt und integriert sind. Hier können sie sich persönlich auch im Hinblick auf ihre Möglichkeiten, Arbeit und Beschäftigung im weiteren Sinne zu gestalten, entwickeln. Die Förderstätten sollen dieses Recht auf eine der Normalität entsprechende Lebensgestaltung in der sozialen Umwelt verwirklichen. Der Aufenthalt in den Förderstätten ist bei entsprechendem Bedarf dauerhaft zu gewähren.
Regelmäßige Überprüfung des Hilfebedarfs
Es wird von allen Beteiligten anerkannt, dass der Hilfebedarf regelmäßig überprüft wird.
Erfahrungsgemäß ist die Förderstätte für den unter Ziffer 1 genannten Personenkreis über einen langen Zeitraum hinweg die geeignete Einrichtung (beispielsweise zur Milderung der Folgen der Behinderung und/oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft).
Soweit nach Art und Schwere der Behinderung jedoch angezeigt wird durch den Kostenträger im Benehmen mit dem Einrichtungsträger in regelmäßigen Abständen geprüft,
- ob für den Förderstättengänger der Verbleib in der Förderstätte weiterhin bedarfsgerecht ist,
- ob der Förderstättenbesucher für einen Übergang in eine Werkstatt geeignet erscheint,
- ob der Wechsel auf einen anderen, dem individuellen Bedarf besser gerecht werdenden Einrichtungsplatz geboten ist. Dies kann unter anderem ein Platz in einer tagesstrukturierten Einrichtung oder auch ein Pflegeplatz sein.
Wird in einem solchen Fall der Aufenthalt in einer Förderstätte auf einen bestimmten Zeitraum befristet, bedeutet dies nicht, dass nach Ablauf der Befristung ein Förderstättenbesuch nicht mehr möglich sein soll. Vielmehr wird, wenn weiterhin ein entsprechender Bedarf besteht, die Hilfe in der Förderstätte weiter zu gewähren sein.
Nach diesem Konzept gibt es zwischenzeitlich in Bayern 3.525 Förderstättenplätze.
Kriterien
Es sind zwischen den Einrichtungsträgern der Werkstätten und Förderstätten einerseits und den Kostenträgern andererseits Kriterien zu formulieren, die sowohl den Zugang zur Förderstätte bzw. zur Werkstatt im Anschluss an den Schulbesuch als auch den Übergang von der Förderstätte in die Werkstatt betreffen.
Ähnliche Kriterien sind für den Wechsel auf einen anderen, dem individuellen Bedarf besser gerecht werdenden Einrichtungsplatz zu entwickeln.