Jeder Stoff der die drei folgenden Kriterien erfüllt gilt als PBT-Stoff:
- Persistenz (verbleibt in der Umwelt, wird nicht oder nur sehr langsam abgebaut)
- Bioakkumulation (reichert sich in Organismus oder in Nahrungskette an)
- Toxizität (Stoff ist giftig).
PBT-, vPvB- und CMR-Stoffe sind nach der neuen europäischen Chemikalienverordnung REACH als besonders Besorgnis erregende Stoffe anzusehen und sind daher Kandidaten für ein Zulassungsverfahren.
Anthrazen, eine Industriechemikalie aus der Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK), ist ein Beispiel für einen PBT-Stoff.