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Übungsleiterpauschale, Freibetrag

Übungsleiterpauschale:

Steuer- und sozialversicherungsfrei ist eine sogenannte Übungsleiterpauschale bis zur Höhe von jährlich 2.100 €

  • für eine nebenberufliche Tätigkeit (wenn insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs erreicht wird),
  • für eine öffentliche Körperschaft, eine religiöse oder gemeinnützige Organisation,
  • als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
  • oder für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit, z.B. als Chorleiter, Dirigent,
  • für Lehr- und Vortragstätigkeiten an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wie Volkshochschulen, Musikschulen,
  • und für eine nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Bei mehreren dieser Tätigkeiten in verschiedenen Vereinen gilt: Aufwandsentschädigungen werden addiert und dürfen zusammen die Grenze von 2.100 € im Jahr nicht überschreiten.

 

Freibetrag („Ehrenamtspauschale“):

Anstelle einer Übungsleiterpauschale kann ein Freibetrag von bis zu 500 € jährlich für andere Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich geltend gemacht werden, z.B.

  • als Kassenwart oder Vereinskassier
  • als Geräte- oder Platzwart bei einem Sportverein
  • oder als Vereinsvorstand

aber: Der Freibetrag von 500 € kann nicht zusätzlich zur Steuerbefreiung der Übungsleiterpauschale geltend gemacht werden

(Rechtsquelle: § 3 Nrn. 26, 26 a EStG)

 

Sozialversicherung:

Übungsleiterpauschale und Freibetrag gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Sie sind somit ohne Einfluss auf die Höhe der Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträge.

(Rechtsquelle:§ 14 SGB IV)

 

Anrechnung auf Arbeitslosengeld:

Einnahmen aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit (Übungsleiterpauschale) im gemeinnützigen Bereich sind bis zu einem Betrag von 175 € monatlich anrechnungsfrei. Alternativ ist ein Betrag bis 500 € jährlich anrechnungsfrei, wenn er für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten (vgl. Ausführung zum Freibetrag) gewährt wird.

(Rechtsquelle: § 11 Abs 1 und 3 SGB II)

 

Rentnerinnen und Rentner:

Die Übungsleiterpauschale bzw. Aufwandsentschädigungen oder alternativ die Ehrenamtspauschale bis zur Höhe des Freibetrags werden nicht als Einkommen gewertet.
Soll zusätzlich zur ehrenamtlichen Tätigkeit ein Minijob oder eine sonstige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, sollte beim zuständigen Rentenversicherungsträger angefragt werden, wo die Hinzuverdienstgrenze konkret liegt.

 

„1-Euro-Job“:

Wird neben einem 1-Euro-Job auch eine Übungsleitertätigkeit in einem Verein ausgeübt, wird ein Entgelt bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrages in der Regel nicht als Einkommen berücksichtigt. Jedoch können Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale und 1-Euro-Job nicht für ein und dieselbe Tätigkeit in Anspruch genommen werden.


In Zweifelsfragen empfehlen wir Ihnen, vor Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit direkt mit Ihrem zuständigen Finanzamt bzw. dem jeweiligen Sozialversicherungsträger Kontakt aufzunehmen.

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