Für Maßnahmen, die behinderten Menschen zugutekommen, sind in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig. Doch auch hier fällt der EU eine wichtige Rolle zu: Sie ergänzt einzelstaatliche Maßnahmen und bemüht sich um die aktive Eingliederung von Menschen mit Behinderung. Auch Deutschland hat auf diesem Gebiet seine Hausaufgaben gemacht. Hier gibt es Zuschüsse für eine behindertengerechte Kfz-Ausstattung sowie Teilnahme an Fortbildungen und behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes.
Recht so …
In verschiedenen wichtigen Bereichen sind die Rechte behinderter Menschen durch verschiedene Verordnungen und Richtlinien EUweit geschützt.
Am Arbeitsplatz
Natürlich sind Diskriminierungen und Mobbing EU-weit untersagt. Alle Arbeitgeber müssen für Menschen mit Behinderungen „angemessene Vorkehrungen“ treffen. Die Verordnung über staatliche Beschäftigungsbeihilfen fördert, dass behinderte Arbeitnehmer einen Job bekommen und diesen auch behalten. Durch diese Verordnung können die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für Arbeitgeber schaffen, damit diese Menschen mit Behinderung einen Arbeitsplatz bieten.
Förderung der Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit im EU-Ausland
Es gibt deutsche Leistungen, wenn diese für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit im grenznahen Ausland erforderlich sind. Zuständig ist der Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt Bayern.