Die Familie „mit im Gepäck“
Das Aufenthaltsrecht, das Sie innerhalb der EU genießen, gilt grundsätzlich auch für Ihre Liebsten: Ehepartner (teils auch „eingetragene Partner“), Kinder und Enkel unter 21 Jahren sowie bestimmte Verwandte, die von Ihnen Unterhalt bekommen, dürfen sich – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – mit Ihnen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Sofern Sie selbst nicht erwerbstätig sind und länger als 3 Monate bleiben, ist Voraussetzung für Sie und Ihre Familie, dass Sie über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Familienleistungen sind dabei inklusive: Sie haben Anspruch auf Familienleistungen grundsätzlich nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem Sie beschäftigt und versichert sind, und zwar so wie die Einheimischen. Familienleistungen gibt es grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten. Allerdings bestehen je nach Land erhebliche Unterschiede bei Ausgestaltung und Höhe dieser Leistungen.
Babypause
Berufstätige Eltern haben in allen EU-Ländern Anspruch auf einen mindestens 3-monatigen Elternurlaub sowie Urlaub aus dringenden familiären Gründen.