Ein Grundsatz für ganz Europa.
Sozialer Schutz ist unverzichtbar, damit Arbeitnehmer und ihre Angehörigen ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen können. Es geht insbesondere darum, sicherzustellen, dass Sie bei einer Sozialversicherung angemeldet sind und Ihre Ansprüche erhalten bleiben, auch wenn Sie im Ausland arbeiten.
Sie sind in dem Land sozialversichert, in dem Sie arbeiten.
Sie können die gleichen Sozialversicherungsleistungen verlangen wie die Einheimischen. Das gilt grundsätzlich auch für Ihre Familienangehörigen. Dafür werden allerdings auch die gleichen Beträge fällig. Betroffen sind vor allem Leistungen der Krankenversicherung (inkl. Pflege), der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Unfallversicherung und Familienleistungen. Der Grundsatz gilt entsprechend auch für Selbständige. Unterschiedlich sind aber Niveau und Umfang der Sozialschutzleistungen, die zur Verfügung gestellt werden. Sie richten sich nach den Gesetzen des Mitgliedstaates, in dem Sie beschäftigt sind. Grundsätzlich kann man sich merken:
- Erhalt der erworbenen Anwartschaften: Die Anwartschaften, die Sie erworben haben, bleiben bei einer Beschäftigung in einem anderen EU-Staat erhalten.
- Gleichbehandlung: Es darf bei den Leistungen nicht nach der Staatsangehörigkeit unterschieden werden.
- Zusammenrechnung der Versicherungszeiten: Die Versicherungszeiten, die Sie in mehreren Mitgliedstaaten erfüllt haben, werden zur Erreichung einer Wartezeit zusammengerechnet.
- Sozialversicherungsrechtliche Geldleistungen: Auszahlungen gibt es grundsätzlich auch in andere Mitgliedstaaten, etwa bei der Rente. Sonderregelungen bestehen aber beispielsweise für das Arbeitslosengeld.