Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ auch kinderreichen Familien und alleinerziehenden Elternteilen, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind, finanzielle Unterstützung gewähren.
Die finanziellen Zuwendungen an Familien in Not sollen als Hilfe zur Selbsthilfe eine tragfähige Basis für die Zukunft schaffen. Auf die Hilfen besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
Zuschüsse aus dem Stiftungszweck „Hilfen an Familien in Not“ können erst erbracht werden, wenn bereits alle zur Verfügung stehenden gesetzlichen Leistungen ausgeschöpft sind und keine vorrangigen Leistungen aus dem Stiftungszweck „Schwangere in Not“ gewährt werden können.