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Allgemeines
Nach deutschem Recht und deutscher Werteordnung beruht die Ehe auf der freien Willensentscheidung beider Ehepartner, sie ist somit Ausdruck der freien Entfaltung der Persönlichkeit, die durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt ist.
In manchen, patriarchalisch geprägten Familienstrukturen hingegen werden in erster Linie Mädchen und junge Frauen, aber auch junge Männer, gegen ihren Willen mit – zumeist fremden – Partnern verheiratet. Zwangsverheiratungen finden oftmals im Ausland, z.B. während eines Heimatferienurlaubs, zum Teil aber auch in Deutschland statt.
Beratung und Zuflucht bei drohender Zwangsverheiratung bieten in Bayern verschiedene Einrichtungen und Fachberatungsstellen.
Hohe Dunkelziffer von Zwangsverheiratungen
Die Abgrenzung zu einer arrangierten Ehe ist nicht immer einfach. Zudem ist die Datenlage zu der Thematik unbefriedigend. Die repräsentative Untersuchung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland“ aus dem Jahr 2004 schätzt, dass mindestens etwa jede zehnte in Deutschland lebende Frau im Alter von 16 bis 85 Jahren mit türkischem Migrationshintergrund nicht aus eigenem freien Willen in die erste Ehe eingewilligt hat. Die Dunkelziffer von Zwangsverheiratungen wird von der Fachwelt als sehr hoch geschätzt.
Sich Hilfe von außen zu suchen verletzt die Familienehre und daher wenden sich nur in wenigen Fällen Opfer oder Mitwisser an die Beratungsstellen oder wagen gar eine Anzeige bei der Polizei. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat daher eine wissenschaftliche Untersuchung zu Ausmaß und Umfang von Zwangsverheiratungen in Deutschland in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse voraussichtlich Anfang November 2011 vorgestellt werden .
Zuständigkeit des Sozialministeriums
Der Themenbereich Zwangsverheiratung berührt innerhalb der Staatsregierung die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Ressorts (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Bayerisches Staatsministerium des Innern und Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz). Diese Ressorts sind seit 2008 in der interministeriellen Arbeitsgruppe Zwangsverheiratung unter der Federführung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vernetzt. Sie bietet eine Plattform, um sich über aktuelle Probleme auszutauschen und gemeinsam Lösungsstrategien zu entwickeln.
Integration
Wichtiger Baustein einer effektiven Prävention gegen Zwangsverheiratungen ist eine gelungene Integration. Es gilt, patriarchalische Familienstrukturen unter Mithilfe von Migrantenorganisationen aufzubrechen und durch eine echte Akzeptanz verfassungsgemäßer Grundwerte und ein demokratisches Verständnis von der Rolle der Frau in der Gesellschaft zu ersetzen.
Voraussetzungen für eine gültige Eheschließung
In Deutschland
Die Voraussetzungen für eine Eheschließung in Deutschland sind in § 1310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Eheschließenden müssen vor einem Standesbeamten erklären, dass sie miteinander die Ehe eingehen wollen. Der Standesbeamte muss die Eheschließung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Eheschließung nach § 1314 Abs. 2 aufhebbar wäre. Diese Vorschrift nennt unter anderem den Aufhebungsgrund der widerrechtlichen Drohung zur Ehe (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4). Wenn der Standesbeamte also erkennt, dass ein Ehepartner mit einer widerrechtlichen Drohung zur Ehe genötigt wurde, darf er diese Ehe nicht schließen. In den allerwenigsten Fällen dürfte dem Standesbeamten eine eventuelle Drohung bekannt werden. Die Eheschließung ist also zunächst auch dann gültig, wenn sie unter Zwang zustande gekommen ist. Neben der Möglichkeit einer Aufhebung der Ehe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder einem anderen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1314 BGB kann die Ehe nur durch Ehescheidung nach den §§ 1564 BGB beendet werden.
Im Ausland
Eine Eheschließung, die in Deutschland lediglich vor einem Geistlichen einer Religionsgemeinschaft erklärt wird, hat keine zivilrechtliche Wirkung. Wenn eine im Ausland geschlossene Ehe nach der dortigen Rechtsordnung gültig ist, kann sie in Deutschland anerkannt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gesetze des Heimatlandes mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sind oder gegen Grundrechte verstoßen (Artikel 6 EGBGB). Die Frage nach der Wirksamkeit der Eheschließung stellt sich bei den so genannten Imam- oder Hoca-Ehen. Sie sind auch in der Türkei nur wirksam, wenn vorher eine zivilrechtlich gültige Eheschließung vollzogen wurde.
Strafrechtliche Beurteilung der Zwangsverheiratung
Zwangsverheiratung ist in fast allen Ländern der Welt verboten. In Deutschland gibt es seit dem 1. Juli 2011 einen eigenständigen Straftatbestand "Zwangsheirat" (§ 237 StGB). Derjenige, der eine andere Person zur Eingehung einer Ehe nötigt, wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren bestraft. Die Täter einer Zwangsverheiratung sind in der Regel die Eltern oder auch andere Familienangehörige. Das Opfer einer Zwangsverheiratung macht sich natürlich nicht strafbar.
Ausländerrechtliche Folgen einer Zwangsverheiratung im Ausland
Werden junge ausländische Mädchen oder Frauen im Ausland zwangsverheiratet, bestand bisher die Gefahr, dass sie ihren deutschen Aufenthaltstitel verloren, wenn sie gegen ihren Willen von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurden und daher nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Ausreise wieder nach Deutschland einreisen konnten. Durch das am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften wurde die aufenthaltsrechtlichen Situation solcher Opfer entscheidend verbessert. Insbesondere wurde bei stark vorintegrierten Opfern die Fortgeltungsdauer eines bestehenden Aufenthaltstitels auf zehn Jahre verlängert (§ 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).
Was kann ich tun, wenn ich von drohender Zwangsverheiratung betroffen bin?
Wenn Sie sich unsicher sind, welche rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere eine vorübergehende Unterbringung, es bei drohender Zwangsverheiratung gibt, können Sie sich kostenlos persönlich oder telefonisch bei einer Fachberatungsstelle in Bayern, oder auch online sowie durch die Mitarbeiter der Polizei, beraten lassen.
Schülerinnen und Schüler können sich an ihre Lehrer oder Vertrauenslehrer wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter vor Ort sind ebenfalls geeignete Ansprechpartner. Sollten Sie sich im Ausland befinden, können Sie ebenfalls eine Beratungsstelle in Deutschland kontaktieren oder die nächste deutsche Auslandsvertretung (Konsulat oder Botschaft) vor Ort oder das Auswärtige Amt in Berlin benachrichtigen. Bei der deutschen Auslandsvertretung vor Ort, die versuchen wird, so schnell wie möglich die Rückkehr zu organisieren, besteht im Einzelfall auch die Möglichkeit, Geld für ein Rückflugticket nach Deutschland zu leihen oder einen Notfallpass ausstellen zu lassen.