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Aufgabe des Kinder- und Jugendschutzes
Der Kinder- und Jugendschutz hat die zentrale Aufgabe, die Rechte und Chancen von Kindern und Jugendlichen auf eine positive gesundheitliche und psychosoziale Entwicklung zu sichern und ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Ziel aller Bemühungen des Jugendschutzes ist es daher, Kinder und Jugendliche vor vielfältigen, oft subtilen Gefährdungen zu schützen. Kinder- und Jugendschutz ist also Prävention im Vorfeld etwaiger Gefährdungen. Zu den Gefährdungen gehören z.B. Suchtmittel, Medien, Sekten, Extremismus, Sexualität, Gewalt von, aber auch gegen Kinder und Jugendliche.
Der Jugendschutztrainer
Faltblatt "Kinder- und Jugendschutz in Bayern"
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Kinder und Jugendliche müssen lernen, die Gefährdungen selbst zu erkennen, sich kritisch mit ihnen auseinanderzusetzen und sie zusammen mit anderen zu bewältigen. Ebenso sollen sie Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen erlernen. Auch die Eltern müssen befähigt werden, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe können hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.
Mehr zum erzieherischen Jugendschutz
Ordnungsrechtlicher Jugendschutz
Mit rechtlichen Regelungen und Maßnahmen sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, unter denen in unserer Gesellschaft das ungefährdete Aufwachsen junger Menschen ermöglicht wird.
Die zentralen Jugendschutzgesetze sind
- das Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
- das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Jugendschutzvorschriften finden sich daneben insbesondere
- im Strafgesetzbuch (StGB)
- im Sozialgesetzbuch VIII – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII)
- in der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV)
Schutzadressaten dieser Gesetze sind Minderjährige; sie kommen dagegen als "Täter" grundsätzlich nicht in Frage. Die Vorschriften betreffen vornehmlich Gewerbetreibende, Veranstalter bzw. Anbieter.
Aber auch andere Erwachsene stehen in der Verantwortung; dazu zählen auch personensorgeberechtigte und erziehungsbeauftragte Personen. Hier ist jedoch nur vorsätzliches Handeln relevant. Ein Verstoß kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln aufgrund Gesetzes (z. B. Eltern) oder Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten (z. B. erziehungsbeauftragte Person) besteht.
Näheres zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit
Näheres zum Jugendmedienschutz
Struktureller Jugendschutz
Jugendhilfe soll auch dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 Abs.3 Nr. 4 SGB VIII).
Als struktureller Kinder- und Jugendschutz werden daher diejenigen Aktivitäten und Maßnahmen der Jugendhilfe verstanden, die auf die Lebensbedingungen junger Menschen einwirken und durch strukturelle Maßnahmen Gefährdungspotenzialen entgegenwirken bzw. sie verhindern sollen (Schaffung kinder- und jugendgerechter Lebensbedingungen).
Lebensräume von Kindern und Jugendlichen sollen hierbei angepasst und verbessert werden, indem gesellschaftliche Zusammenhänge und Strukturen, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können, erkannt und durch gestaltende und planende Maßnahmen beseitigt werden, z.B. in den Bereichen/durch:
- Finanzplanung
- Verkehrsplanung
- Stadtplanung
- Spielraum- und Freizeitstättenplanung
- Umweltschutz
- Verhinderung von Armut und struktureller Vernachlässigung