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Kindertageseinrichtungen
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind alle Kinder während des Besuchs einer Kindertageseinrichtung i.S.d. § 45 SGB VIII gesetzlich unfallversichert. Das pädagogische Personal ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in seiner Eigenschaft als Beschäftige gesetzlich unfallversichert.
Die Gemeindeunfallversicherungsverbände und die Unfallkassen haben dabei die Pflicht, für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. In Zusammenarbeit mit den Trägern von Einrichtungen müssen die sachlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt werden (Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material, Schulung von Erzieherinnen und Erziehern in erster Hilfe).
Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 lit. c GUV-V A1 muss deshalb in einer Kindertageseinrichtung pro Kindergruppe eine Erzieherin oder ein Erzieher in Erster Hilfe ausgebildet sein. Die Ersthelfer-Ausbildung muss alle zwei Jahre wiederholt werden. Die Kosten der Erste-Hilfe-Ausbildung sowie der Wiederholungskurse werden unmittelbar von den Unfallversicherungsträgern übernommen.
Zusätzlich werden spezielle „Erste-Hilfe-Kurse am Kind“ angeboten. Kursinhalte sind insbe-sondere bei Kindern auftretende Gefährdungen und darauf abgestimmte Maßnahmen. Der Kurs ist für Erzieherinnen und Erzieher freiwillig und die Kosten werden auf Antrag vom Unfallversicherungsträger übernommen. Antrag auf Kostenübernahme:
Gemeindeunfallversicherungsverband
Kindertagespflege
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind Kinder auch während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen i.S.d. § 23 SGB VIII gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung ist die Feststellung der Eignung durch das zuständige Jugendamt. Zum Nachweis der Eignung genügt die Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis ist jedoch die Teilnahme am „Erste-Hilfe-Kurs am Kind“ erforderlich, der regelmäßig aufgefrischt werden muss.
Für selbstständig tätige Tagespflegepersonen gilt zudem eine gesetzliche Versicherungspflicht als Unternehmer bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Die Tagespflegepersonen müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der BGW anmelden.
Anmeldebogen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Tagespflegepersonen, die im Haushalt des zu betreuenden Kindes angestellt sind, sind als Beschäftigte des Haushalts über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert.