Mit Einführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) beabsichtigt die Bundesrepublik Deutschland die Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern. Das derzeitige Förderangebot für Kinder unter drei Jahren muss quantitativ und qualitativ ausgebaut werden. Jedes Kind braucht von Geburt an die realistische Chance auf eine optimale Förderung seiner individuellen und sozialen Entwicklung. Deshalb ist es notwendig, Wege für eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu öffnen, die dem Wohle der Kinder dienen. Um diesen Anliegen gerecht zu werden, werden für die Kinder unter drei Jahren mehr Betreuungsplätze in guter Qualität benötigt. Um den Ausbau zu unterstützen, werden neben dem umfangreichen Sonderprogramm zur Investitionskostenförderung seit dem Kindergartenjahr 2009/2010 die Bundesmittel zur Betriebskostenförderung durch den Freistaat Bayern vollumfänglich an die betreffenden Kommunen weitergegeben. Die Förderung erfolgt zusätzlich zur kindbezogenen Förderung des Freistaats Bayern. Die Ausreichung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung für die unter dreijährigen Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege erfolgt über die Regierungen und Landratsämter. Hierzu hat der Freistaat Bayern eine Förderrichtlinie veröffentlicht.
Die Weitergabe der Bundesmittel setzt die staatliche kindbezogene Förderung für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen bzw. in der Kindertagespflege nach dem BayKiBiG an die Kommunen voraus (Art. 18 Abs. 2 oder 3 BayKiBiG). Die Förderung errechnet sich als Produkt aus Basiswert, Buchungszeitfaktor und einem sogenannten Ausbaufaktor.
Antrag
Für die Förderung bzw. für die Auszahlung von Abschlägen ist ein Antrag der Kommunen erforderlich. Der Antrag der Kommune auf kindbezogene Förderung umfasst gleichzeitig den Antrag auf Gewährung des Ausbaufaktors, es sei denn, die Kommune bestimmt ausdrücklich etwas anderes. Der Antrag auf Weiterleitung der Bundesmittel wird gesondert verbeschieden. Eine Zuwendung setzt die Einhaltung der Antragsfrist (31.12. nach Ablauf des Bewilligungsjahres) zwingend voraus.
- Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (PDF, 17,9 kB)
- Informationen zur Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) (PDF, 77,8 kB)
- Verfahren zur Ausreichung der vom Bund für die Betriebskostenförderung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel (PDF, 26,4 kB)