Förderfähig nach dem BayKiBiG sind bedarfsnotwendige Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege gemäß Art. 1 und 2 BayKiBiG. Die Feststellung, welche Plätze bedarfsnotwendig sind, treffen die Gemeinden im Rahmen der örtlichen Bedarfsplanung. Sie haben bei der Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit konkreter Plätze die Bedürfnissen der Familien zu berücksichtigen.
Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen
Die Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen sind in Art. 19 BayKiBiG geregelt.
Der Förderanspruch in Bezug auf Kindertageseinrichtungen (Art. 18 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Alt. 2) setzt voraus, dass der Träger
- eine Betriebserlaubnis nachweisen kann,
- geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt, d.h. die pädagogische Konzeption der Kindertageseinrichtung in geeigneter Weise veröffentlicht sowie eine Elternbefragung oder sonstige, gleichermaßen geeignete Maßnahme der Qualitätssicherung jährlich durchführt,
- die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Bildungs- und Erziehungsziele (Art. 13) seiner eigenen träger- und einrichtungsbezogenen pädagogischen Konzeption zugrunde legt,
- die Einrichtung an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche öffnet und die Elternbeiträge entsprechend den Buchungszeiten nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6 staffelt und
- die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet.
Fördervoraussetzungen für die Tagespflege
Die Fördervoraussetzungen für die Tagespflege sind in Art. 20 BayKiBiG i.V.m. § 18 AVBayKiBiG geregelt.
Der Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 18 Abs. 3 Alt. 1) setzt voraus, dass die Angebote der Tagespflege von den Aufenthaltsgemeinden entsprechend Art. 21 Abs. 2 bis 5 kindbezogen gefördert werden und
- die Tagespflegeperson die Teilnahme an einer geeigneten, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführten oder genehmigten Qualifizierungsmaßnahme, die sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 orientiert, nachweisen kann,
- für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Ersatzkraft vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt wird,
- der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Tagespflegepersonen fachlich begleitet und berät,
- die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise von einem von diesem beauftragten Träger vermittelt worden ist und mit dem Kind nicht verwandt und nicht verschwägert (jeweils bis zum dritten Grad) ist,
- die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Leistungen in Form eines Qualifizierungszuschlags, eines Beitrags zur Altersvorsorge und - soweit erforderlich - zur Krankenversicherung erhält; das Nähere wird durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in der Ausführungsverordnung (Art. 30) geregelt.
§ 18 AVBayKiBiG - Zusätzliche Leistungen für die Tagespflegeperson
Zusätzliche Leistungen im Sinn des Art. 20 Nr. 5 BayKiBiG sind
- der Qualifizierungszuschlag; dieser beträgt 20 v.H. des vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) festgesetzten Tagespflegegeldes, mindestens jedoch 20 v.H. des durchschnittlichen, vom Bayerischen Landkreistag empfohlenen Tagespflegegeldes. Der Qualifizierungszuschlag ist abhängig von der erfolgreichen Teilnahme der Tagespflegeperson an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 100 Stunden und der Bereitschaft, an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilzunehmen und auch unangemeldete Kontrollen zuzulassen.
- ein Beitrag zur Altersvorsorge im Sinn des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.
- ein Beitrag zur Krankenversicherung, wenn keine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall besteht; der Beitrag beträgt mindestens die Hälfte der für eine angemessene Krankenversicherung notwendigen Aufwendungen.