Investitionskostenförderung nach dem Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
Für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von bedarfsanerkannten Kindertageseinrichtungen gewähren der Freistaat Bayern und die Kommunen nach Art. 27 BayKiBiG Finanzhilfen in Höhe von zwei Drittel der förderfähigen Investitionskosten.
Für die Investitionskostenförderung nach dem BayKiBiG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bedarfsanerkennung
- die Kindertageseinrichtung muss anhand der Planungsunterlagen die Voraussetzungen für eine Betriebskostenförderung nach Art. 18 ff. BayKiBiG erfüllen
- baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahme
- Sicherung der Gesamtfinanzierung (Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit)
- Zustimmung durch die Zuschusspflichtigen (Gemeinden und Freistaat Bayern)
- Eigenleistung des Trägers von einem Drittel
- Bindungsfrist von 25 Jahren
Sonderprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008-2013
Neben der regulären Investitionskostenförderung nach dem BayKiBiG läuft derzeit ein Sonderinvestitionsprogramm zur Schaffung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Sonderfinanzierung Kinderbetreuungsfinanzierung.