Zusammenschluss mehrerer Kindertagespflegepersonen
Die Großtagespflege ist eine Form der Kindertagespflege, bei der sich mehrere Kindertagespflegepersonen zusammenschließen und in geeigneten Räumlichkeiten bis zu maximal 10 gleichzeitig anwesende Kinder betreuen. Die Tagespflegepersonen bedürfen einer Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII.
Betriebserlaubnis ab dem elften Kind
Ab dem 11. gleichzeitig anwesenden Kind wird eine Größe erreicht, die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich macht.
Zudem muss gem. Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG in einer Großtagespflegestelle ab dem neunten Kind eine der Tagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft im Sinne des § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG sein. Über die Erteilung der Pflegeerlaubnis entscheidet das örtlich zuständige Jugendamt.