Aufnahme und Verteilung
Asylbewerber sind nach dem Asylverfahrensgesetz verpflichtet, zunächst für die Dauer von bis zu 3 Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Entsprechend einem in § 6 Asyldurchführungsverordnung festgelegten Schlüssel werden die Asylbewerber im Anschluss an die Zeit in der Aufnahmeeinrichtung auf die bayerischen Regierungsbezirke verteilt. Die Regierungsaufnahmestellen der Regierungsbezirke verteilen die zugewiesenen Personen auf die Gemeinschaftsunterkünfte.
In Bayern bestanden zum Stichtag 31.12.2011 zwei Aufnahmeeinrichtungen mit insgesamt 1.125 Plätzen und 124 Gemeinschaftsunterkünfte mit einer Kapazität von insgesamt 11.784 Betten.
Unterbringung
Asylbewerber sowie andere leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sollen nach Art. 4 Aufnahmegesetz in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Personen, die sich auf einen rechtlich anerkannten Schutzgrund berufen können (d.h. Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Geschützte), sind nicht verpflichtet, in Gemeinschaftsun-terkünften zu wohnen. Diese Personen erhalten Sozialleistungen nach SGB II und SGB XII, soweit sie nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.
Asylbewerber sowie andere leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) lebten zum 31.12.2011 zu je rund 50 % in Gemeinschaftsunterkünften und rund 50 % in Privatunterkünften.
Von den 10.109 Bewohner der Gemeinschaftsunterkünfte zum Stichtag 31.12.2011 sind 57 % Asylbewerber im Verfahren, 32 % sonstige Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG insbesondere vollziehbar ausreisepflichtige Personen und 11 % Fehlbeleger, d. h. Asylberechtigte, Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz. Dieser Personenkreis (Fehlbeleger) darf aus den Gemeinschaftsunterkünften ausziehen. Sie sind nicht (mehr) leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.

Von den 8.381 in Privatunterkünften untergebrachten Personen haben 80 % zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichendes eigenes Erwerbseinkommen bzw. Vermögen; 20 % sind Leistungsbezieher nach dem AsylbLG, denen der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft z.B. wegen schwerer Erkrankung gestattet wurde.
