Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen
Pflegebedürftige Personen haben bei häuslicher Pflege neben den Leistungen der Grundpflege auch Anspruch auf hauswirtschaftliche Versorgung im Umfang des im Pflege-Versicherungsgesetz festgelegten Gesamtwertes. Hauswirtschaftliche Versorgung umfasst:
- das Einkaufen
- Kochen
- Reinigen der Wohnung
- Spülen
- Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
- Beheizen der Wohnung.
Solche hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen werden, wie auch Leistungen der ambulanten Grundpflege, als Sachleistung durch ambulante Pflegedienste erbracht (§ 36 SGB XI).
Bei Inanspruchnahme des Pflegegeldes (§ 37 SGB XI) kann selbst bestimmt werden, wer die hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellt. Die Anbieter entsprechender Dienstleistungen können Sie bei folgenden Stellen erfragen:
- Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse
- Pflegestützpunkten
- Pflegeservice Bayern
- Fachstellen für pflegende Angehörige
Hauswirtschaftliche Versorgung in der stationären Pflege
Der hauswirtschaftlichen Versorgung kommt auch im Bereich der stationären Pflege immer größere Bedeutung zu. Dies betrifft insbesondere neue Wohnformen wie Hausgemeinschaften und Wohngruppenkonzepte. Denn diese neuen Wohnformen sehen neben der pflegerischen Versorgung ein möglichst alltagsbezogenes Leben in solchen Pflegeeinrichtungen vor. Verantwortlich für die Alltagsgestaltung in Hausgemeinschaften und Wohngruppen sind sogenannte Präsenzkräfte (vgl. Studie unten), die sich als Begleiter im Alltag im ganzheitlichen Sinne um die Belange der Bewohner kümmern. Von der Grundqualifikation her eignen sich hauswirtschaftliche Fachkräfte, hier insbesondere die geprüfte Fachhauswirtschafterin, besonders für die Aufgaben einer solchen Präsenzkraft.
Weitere Informationen zur Schnittstelle Pflege – Hauswirtschaft finden Sie in der Dokumentation der Fachtagung „Pflege braucht Hauswirtschaft – Hauswirtschaft braucht Pflege“.