Im Folgenden finden Sie Erläuterungen zu den im Hinweistext gebrauchten Begriffen.
Qualitätsbereiche
Grundlage der Prüfung zur Sicherung und Überwachung der Qualität der stationären Einrichtungen sind die im Pflege- und Wohnqualitätsgesetz und den dazu ergangenen Bestimmungen enthaltenen Qualitätsanforderungen/Qualitätsbereiche. Zu den Erfordernissen eines selbstbestimmten Lebens zählen neben der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung insbesondere die Teilhabe und Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner. Am Tag der Einrichtungsbegehung prüft die FQA - stichprobenartig - die Einhaltung dieser Mindeststandards (Keine Gewähr für Vollständigkeit!).
Prüfung als Momentaufnahme
Das Prüfkonzept der FQA sieht eine Schwerpunktsetzung bei der Überprüfung der materiellen Qualitätsanforderungen vor und stellt die Ergebnisqualität in den Vordergrund. Da starre, einheitliche Prüfkriterien den methodischen und konzeptionellen Ansätzen in der Pflege und Betreuung sowie den vielfältigen unterschiedlichen Versorgungskonzepten in der stationären Versorgung nicht gerecht werden, ist von der Überprüfung einer abschließenden Liste von Qualitätsanforderungen abgesehen worden. Diese offene Herangehensweise bei der Überprüfung ermöglicht der FQA - im Sinn der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung - gezielt das Augenmerk auf die jeweiligen Schwachstellen und Probleme der stationären Einrichtung zu legen. Die FQA muss nicht hinsichtlich aus ihrer Sicht unproblematischer Qualitätsbereiche Überprüfungen anstellen und andere, aus ihrer Sicht problematische Bereiche evtl. außen vor lassen. Der Stichprobencharakter der Überprüfung wird durch die Nennung des Überprüfungstages und der geprüften Qualitätsbereiche deutlich gemacht.
Anhörung
Die Benennung von Mängeln im Prüfbericht entfällt, wenn die Einrichtung im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum FQA-Prüfbericht aus berechtigten Gründen geltend macht, dass wesentliche Gesichtspunkte bei der Überprüfung der Einrichtung durch die FQA außer Acht gelassen worden und diese eine andere Bewertung des Sachverhalts erfordern. Dies entspricht dem Anspruch der Einrichtung auf rechtliches Gehör.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einrichtung kann gegen den Prüfbericht der FQA vorgehen, soweit darin auch nach erfolgter Anhörung Feststellungen von Mängeln enthalten sind, die sie für nicht richtig erachtet. Hierüber wird die Einrichtung im Prüfbericht auch belehrt. Unabhängig von der gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des Prüfberichts ist dieser wirksam und wird veröffentlicht.
Gegendarstellung
Um die Feststellungen der FQA auch aus Sicht der stationären Einrichtung darzustellen, wird zusätzlich zu dem FQA-Prüfbericht die eigene Darstellung der Einrichtung als gesondertes Dokument veröffentlicht. Die Gegendarstellung bezieht sich auf die von der FQA am Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen. In ihr kann die stationäre Einrichtung beispielsweise darstellen, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden.
Einzelzimmerquote
Die Möglichkeit, sich in einen geschützten und selbst kontrollierten Raum zurückziehen zu können, ist ein Grundbedürfnis des Menschen. Aus diesem Grund muss in den stationären Einrichtungen eine angemessene Anzahl an Einzelzimmern vorgehalten werden. Die Einzelzimmerquote stellt ausnahmsweise nicht auf den Tag der Überprüfung ab. Hier ist der vom Träger bei Aufnahme des Betriebs bzw. bei nachträglicher baulicher Änderung angezeigte Anteil an Einzelzimmern anzugeben. Diese Quote bemisst sich nach der Zahl der Bewohnerzimmer in der Einrichtung.
Fachkraftquote
Die Regelung stellt sicher, dass zur Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung stets eine bestimmte Anzahl fachlich geschulter und entsprechend kompetenter Betreuungskräfte anwesend ist. Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Fachkräfte müssen eine mindestens dreijährig angelegte Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, wodurch ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt wurden. Der Anteil an Fachkräfte beträgt in der Regel 50% der in der Einrichtung betreuend tätigen Personen. Nur die tatsächlich am Pflege- und Betreuungsprozess direkt Beteiligten sind bei der Berechnung der Fachkraftquote zu berücksichtigen.
Zu den Fachkräften zählen grundsätzlich Fachkräfte aus dem Bereich Pflege, der Therapie und Betreuung. Je nach zugrunde liegendem Konzept der jeweiligen Einrichtung sind verschiedene Professionen als Fachkräfte anzuerkennen.
Positive Aspekte und allgemeine Informationen
Unter diesem Punkt des Prüfberichtes kann die FQA auf die am Tag der Überprüfung der stationären Einrichtung besonders positiv aufgefallenen Qualitätsbereiche und sonstige allgemeinen Informationen eingehen (Keine Gewähr für Vollständigkeit!). Bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.
Qualitätsentwicklung
Die Betrachtung der Qualitätsentwicklung erfolgt über mindestens zwei wiederkehrende/turnusgemäße Überprüfungen hinweg (z.B. die Wohnqualität hat sich seit der letzten Überprüfung weiter verbessert). Auch hier kann die FQA nur für die am Einrichtungstag geprüften Qualitätsbereiche eine Aussage treffen (Keine Gewähr für Vollständigkeit!).
Qualitätsempfehlungen
Diese für die stationären Einrichtungen unverbindlichen Empfehlungen seitens der FQA werden im Prüfbericht nur aufgeführt, wenn hierzu das Einverständnis der stationären Einrichtung vorliegt. Die Qualitätsempfehlungen sollen die Einrichtung bei der Verwirklichung der von ihr selbst formulierten Ziele unterstützen, wenn aus Sicht der FQA noch Möglichkeiten zur weiteren Qualitätsentwicklung und Verbesserung der Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner vorhanden sind. Hierbei handelt es sich lediglich um Vorschläge, deren Erfüllung zur Optimierung der jeweiligen Qualität in der Einrichtung wünschenswert wäre, die jedoch über die Mindestanforderungen des Gesetzes hinausgehen.
Mängel
Ein Mangel liegt vor, wenn die FQA am Tag der Einrichtungsbegehung in einer stationären Einrichtung Abweichungen von den gesetzlichen Mindestvorgaben feststellt. Da es sich bei dem am Tag der Prüfung festgestellten Sachverhalt um eine Momentaufnahme handelt, kann im Prüfbericht nicht dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung ein im Prüfungszeitpunkt festgestellter Mangel mittlerweile abgestellt wurde. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn der Einrichtungsträger eine Beseitigung der Mängel im Nachgang zu der Prüfung mitteilt, es in dem veröffentlichten FQA-Prüfbericht bei der Benennung der am Prüfungstag festgestellten Mängel bleibt.
Beratung
Die Abstellung eines festgestellten Mangels obliegt grundsätzlich der Selbständigkeit und Eigenverantwortung der jeweiligen Einrichtung, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. Die FQA kann jedoch Empfehlungen über die aus ihrer Sicht bestehenden Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels aussprechen.
Anordnung
Die FQA spricht konkrete Vorgaben zur Abstellung eines festgestellten Mangels aus, wenn ein Mangel trotz bereits erfolgter Beratung nicht abgestellt wurde bzw. es sich um einen Mangel mit einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohner handelt.