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Geschäftsordnung des Landespflegeausschusses

Gemäß § 48 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)
gibt sich der Landespflegeausschuss folgende Geschäftsordnung:
 

§ 1
Aufgaben
 

Die Aufgaben des Landespflegeausschusses richten sich nach § 92 SGB XI und § 42 Abs. 1 AVSG. 
 

§ 2
Zusammensetzung des Landespflegeausschusses
Bestellung der Mitglieder
 

Die Zusammensetzung des Landespflegeausschusses, die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie die Wahl des vorsitzenden Mitglieds und der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder richten sich nach §§ 42, 43 und 44 AVSG. 
 

§ 3
Sitzungen
 

(1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Landespflegeausschuss ein. Der Landespflegeausschuss ist auch einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes bei der Geschäftsstelle beantragt. Der Landespflegeausschuss soll mindestens einmal im Kalenderjahr tagen.

(2) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen. Es kann die Leitung auf das stellvertretende vorsitzende Mitglied übertragen.

(3) Das vorsitzende Mitglied kann Beauftragte weiterer Institutionen und Persönlichkeiten, durch die die Tätigkeit des Landespflegeausschusses gefördert werden kann, zu den Sitzungen zuziehen. Die Zuziehung von Beauftragten erfolgt außerdem, wenn es die Hälfte der Mitglieder für erforderlich hält.

(4) Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Die Öffentlichkeit einer Sitzung kann hergestellt werden, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird und von keinem Mitglied abgelehnt wird.
 

§ 4
Einladung
 

(1) Zu den Sitzungen des Landespflegeausschusses lädt das vorsitzende Mitglied schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ein.

(2) Der Einladung ist ein Tagesordnungsvorschlag beizufügen. Die zur Beschlussfassung notwendigen Unterlagen sind so rechtzeitig zuzusenden, dass jedes Mitglied sich damit vertraut machen kann. 
 

§ 5
Beschlussfassung
 

(1) Der Landespflegeausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Landespflegeausschusses können auf die Einhaltung der ordnungsgemäßen Einladung verzichten.

(2) Die Empfehlungen des Landespflegeausschusses sind einstimmig mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(3) Über andere Beratungsgegenstände, insbesondere über Anträge zur Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(4) Die Beschlüsse werden offen gefasst. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgt eine geheime Beschlussfassung. 
 

§ 6
Niederschrift
 

(1) Die Geschäftsstelle fertigt über jede Sitzung des Landespflegeausschusses eine Ergebnisniederschrift. Die Ergebnisniederschrift wird allen Mitgliedern zugesandt.

(2) Die Niederschrift enthält die Beratungsergebnisse und die Beschlüsse sowie die Namen der anwesenden Personen. 
 

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landespflegeausschusses führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen. Anträge auf Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte sind bis spätestens eine Woche vor der Sitzung gegenüber der Geschäftsstelle bekannt zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können zusätzliche Tagesordnungspunkte aufgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zustimmt.

(3) Im Falle der Verhinderung ist jedes Mitglied des Landespflegeausschusses verpflichtet, unverzüglich die Geschäftsstelle zu unterrichten und für seine Stellvertretung Sorge zu tragen. 
 

§ 8
Geschäftsstelle
 

Die Geschäftsstelle ist im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Referat "Pflegeversicherung" eingerichtet. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der jeweiligen Referatsleitung. 
 

§ 9
Verteilung der Geschäftsordnung
 

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landespflegeausschusses erhalten je ein Exemplar der Geschäftsordnung.
 

§ 10
Inkrafttreten
 

Diese Geschäftsordnung tritt am 30. April 2009 in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 4. April 1996 wird aufgehoben.

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat dieser Geschäftsordnung mit Schreiben vom 30. April 2009, AZ III3/4238-1/1/09 zugestimmt.

Zusätzliche Informationen

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