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VO zur Ausführung der Sozialgesetze

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)
vom 2. Dezember 2008,
GVBl 2008, S. 912

Anerkennung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten

Die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten wie Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferinnen- und Helferkreise ist in Abschnitt 5 geregelt. Die Anerkennung gewährleistet nicht nur eine angemessene Qualität des Angebots, sondern ist auch die Voraussetzung dafür, dass Versicherte mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI (100 € bzw. 200 € monatlich) für entsprechende Angebote einsetzen können.

Leistungen

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der Abschnitte 6 bis 8 und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten wie Betreuungsgruppen , ehrenamtliche Helferinnen – und Helferkreise , die Schulung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, Angehörigengruppen sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Gruppen ehrenamtlich Tätiger, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen im Bereich Pflege.

Zuständig ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales

Zuständig für die Anerkennung nach Abschnitt 5 und die Abwicklung des Förderverfahrens nach Abschnitt 6 bis 8 ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales“ (ZBFS). Die Anträge auf Förderung für das laufende Kalenderjahr müssen spätestens bis zum 1. April eingereicht werden. Es werden Antragsformulare für die Anerkennung sowie Förderung und Verwendungsnachweisformulare zur Verfügung gestellt. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBestP).

Antrags- und Verwendungsnachweisformulare

Vordruck Förderantrag
Vordruck Verwendungsnachweis und Folgeantrag

 

 

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