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Aktive Medizinprodukte

Röntgengerät in einem Krankenhaus
Zoom
In Krankenhäusern geht heutzutage nichts mehr ohne medizinische Geräte

Begriffserläuterung:

Als Medizinprodukte gelten alle Produkte, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder Behinderungen sowie der Empfängnisregelung dienen. Hierunter fallen z.B. alle med.-techn. Geräte sowie deren Zubehör einschließlich Software, medizinische Hilfsmittel sowie In-vitro-Diagnostika.

Die Zuständigkeit in Bayern teilt sich auf in das Inverkehrbringen von aktiven (energetisch betriebenen) Medizinprodukten– dafür ist die Gewerbeaufsicht zuständig und in das Inverkehrbringen von nichtaktiven (nicht energetisch betriebenen) Medizinprodukten – dafür sind die jeweiligen Gesundheitsabteilungen bei den sieben Regierungen zuständig.
Das Betreiben von Medizinprodukten wird von der Gewerbeaufsicht überwacht.

Gesetzliche Grundlagen:

Richtlinie 93/42/EWG – Medizinprodukterichtlinie 

Medizinproduktegesetz - MPG

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Faltblatt im Broschüren­portal, DIN lang, 8 Seiten, Stand Juli 2010

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