Das Soziale Entschädigungsrecht regelt die Versorgung bei Gesundheitsschäden, für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat (§ 5 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I).
Kernstück der Sozialen Entschädigung ist die Kriegsopferversorgung als eines der größten Probleme, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Ende des Zweiten Weltkriegs zu bewältigen waren. Ihren rechtlichen Rahmen hat die Versorgung der Kriegsopfer durch das am 20.12.1950 als erstes großes Sozialleistungsgesetz der jungen Bundesrepublik verkündete Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten. Dieses Gesetz ist auch heute noch von zentraler Bedeutung für das gesamte Soziale Entschädigungsrecht. Auf das Bundesversorgungsgesetz nimmt eine Reihe weiterer Gesetze Bezug, die in der Praxis als Nebengesetze bezeichnet werden.
Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Nebengesetzen hat der Gesetzgeber den Dienststellen der Kriegsopferversorgung übertragen. Dienststellen der Kriegsopferversorgung sind die Landesversorgungsämter, Versorgungsämter, Orthopädische Versorgungsstellen und Versorgungskuranstalten. In Bayern sind die Versorgungsämter in die Regionalstellen des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) und das Landesversorgungsamt in die Zentrale des ZBFS eingegliedert.