Gewährung einer besonderen monatlichen Zuwendung für SED-Haftopfer
Personen, die sich in der ehemaligen DDR mindestens 180 Tage in einer rechtsstaatswidrigen Haft befanden, erhalten seit 1. September 2007 eine besondere monatliche Zuwendung in Höhe von 250 Euro, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen und sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders betroffen sind. Wird die maßgebende Einkommensgrenze um nicht mehr als 250 Euro überschritten, kann eine gekürzte monatliche Zuwendung gewährt werden. Als Einkommen unberücksichtigt dabei bleiben Renten, sonstige Versorgungsbezüge oder das Kindergeld.
Die gesetzliche Regelung dieser Leistung findet sich in § 17 a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) wieder.
In Bayern wurden im Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Dezember 2011 insgesamt 2815 Anträge auf diese gesetzliche Leistung gestellt. Davon wurde für 2136 Leistungsberechtigte die volle SED-Opferrente in Höhe von 250 Euro gewährt.
Bis Ende des Berichtszeitraums wurden ca. 22,7 Mio. Euro an Opferrente ausbezahlt.
Zum Zeitpunkt des Endes des Berichtszeitraums wird die besondere monatliche Zuwendung für SED-Haftopfer durch die bayerischen Behörden an 1949 Leistungsempfänger ausgereicht.
Das am 9. Dezember 2010 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR verlängert die Antragsfrist für die Rehabilitierung bis zum 31. Dezember 2019.
Kapitalentschädigung für erlittene Haftzeiten
Neben der besonderen monatlichen Zuwendung wird für die erlittenen Haftzeiten je angefangenen Monat eine Kapitalentschädigung von 306,78 Euro (vorher 600 DM) unter Anrechnung der bereits nach dem Häftlingshilfegesetz gewährten Eingliederungshilfe gewährt.
Gesetzliche Grundlage der Kapitalentschädigung ist § 17 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG).
Für die Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG ist nunmehr eine Antragstellung bis 31. Dezember 2019 möglich.
Im Jahr 2011 wurden insgesamt knapp 464.000 Euro an Kapitalentschädigung ausbezahlt.
Weiterführende Informationen
Besondere monatliche Zuwendung - § 17 a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, StrRehaG
Hinweisblatt zum Antrag der besonderen monatlichen Zuwendung
Fragen und Antworten zur besonderen monatlichen Zuwendung
Kapitalentschädigung - § 17 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, StrRehaG
Antrag auf Gewährung von Kapitalentschädigung (Erstantrag mit Hinweisen)
Antrag auf Erhöhung der Kapitalentschädigung
Hinweisblatt zum Antrag auf Erhöhung der Kapitalentschädigung