Betreute Wohngruppen sind speziell für selbständige Menschen mit Behinderung. Daher lockert der Gesetzgeber im Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz die Anforderungen an den Betreuungsumfang im Vergleich zu einer vollstationären Einrichtung, so dass in dieser Wohnform ein höheres Maß an Selbständigkeit gefordert und gleichzeitig mehr Selbstbestimmung möglich ist. Da die permanente Anwesenheit von Betreuungskräften nicht mehr gewährleistet sein muss, sieht das Gesetz im Gegenzug vor, dass darin nur Personen aufgenommen werden dürfen, „die in der Lage sind, ihre Interessen und Bedürfnisse mitteilen zu können“. Dies ist eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme in betreute Wohngruppen