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Nichtraucherschutz

Die konkrete Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten vor gesundheitsschädlichem Tabakrauch am Arbeitsplatz ist in § 5 der bundesweit geltenden Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. Danach hat der Arbeitgeber, soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

§ 5 ArbStättV bedingt kein generelles Rauchverbot in Arbeitsräumen, sondern verpflichtet den Arbeitgeber, nichtrauchende Beschäftigte wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Kann der Arbeitgeber den Nichtraucherschutz nicht gewährleisten, muss er allerdings ein Rauchverbot erlassen. Das Wort "Gesundheitsgefahren" dient dabei nicht der Unterscheidung zwischen bloßer Belästigung und Gesundheitsgefährdung, vielmehr ist davon auszugehen, dass Passivrauchen unabhängig von der Konzentration des Tabakrauches in der Luft am Arbeitsplatz gesundheitsschädlich ist. Deshalb muss die Atemluft in der Arbeitsstätte des Nichtrauchers grundsätzlich rauchfrei sein. Um dies zu erreichen, kommen neben einem Rauchverbot separate Raucherkabinen oder die Trennung von Rauchern und Nichtrauchern in Betracht. Mit lüftungstechnischen Maßnahmen kann der Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten nur in den seltensten Fällen gewährleistet werden.

Nach § 5 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung wird Nichtraucherschutz für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr jedoch eingeschränkt (z. B. Gaststätten). In diesen Fällen sind Maßnahmen nur insoweit erforderlich, als sich diese mit der Natur des Betriebes (den konkreten Bedingungen der Betriebsausübung) und der Art der Beschäftigung vereinbaren lassen (z. B. der Bedienung von rauchenden Gästen). Es ist jedoch stets zu prüfen, ob durch lüftungstechnische Maßnahmen die Rauchbelastung verringert werden kann. Zudem ist zu prüfen, ob die nichtrauchenden Arbeitnehmer vorwiegend in Nichtraucherzonen bzw. -räumen beschäftigt werden können.

In Bayern wurde am 23. Juli 2010 mit dem Gesundheitsschutzgesetz ein Rauchverbot u. a. in Gaststätten und öffentlichen Gebäuden eingeführt. Damit kommt die Einschränkung des Rauchverbots für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nicht mehr zum Tragen.

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