Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sollen im Rahmen des Mutterschutzrechts in dreierlei Hinsicht geschützt werden:
Zum Ersten vor dem Verlust des Arbeitsplatzes durch ein generelles Kündigungsverbot vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
Zum Zweiten vor etwaigen Gefahren und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz durch Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote.
Und Drittens vor Einkommenseinbußen während der Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzfristen durch finanzielle Leistungen.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick der wichtigsten Bestimmungen des gesetzlichen Mutterschutzes mit Hinweisen zum Kündigungsschutz während der Elternzeit und der Pflegezeit (Stand April 2011).
Auf dieser Seite
- Muss die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt werden?
- Welche Pflichten hat ein Arbeitgeber nach der Mitteilung einer Schwangerschaft?
- Was ist hinsichtlich notwendiger Untersuchungen zu beachten?
- Welche Schutzfristen sind einzuhalten?
- Welche Schutzmaßnahmen sind am Arbeitsplatz zu ergreifen?
- Welche Beschäftigungsverbote gelten für werdende oder stillende Mütter?
- Umgang mit Gefahrstoffen
- Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
- Was gilt hinsichtlich der Stillzeit?
- Welche finanziellen Leistungen stehen werdenden oder stillenden Müttern zu?
- Welchen Kündigungsschutz genießen werdende und stillende Mütter?
- Welcher Kündigungsschutz besteht während der Elternzeit?
- Welcher Kündigungsschutz besteht während der Pflegezeit?
- Weitere Auskünfte
- Weiterführende Informationen
Muss die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt werden?
(§ 5 Mutterschutzgesetz)
Die werdende Mutter soll dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung sobald wie möglich mitteilen.
Der Arbeitgeber kann die Mutterschutzvorschriften erst dann einhalten, wenn er Kenntnis von der Schwangerschaft hat. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Zeugnis über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin verlangen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.
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Welche Pflichten hat ein Arbeitgeber nach der Mitteilung einer Schwangerschaft?
(§ 5 Mutterschutzgesetz, §§ 1, 2, 3 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz)
Mitteilung an das Gewerbeaufsichtsamt
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich über die Schwangerschaft mit Namen und Beschäftigungsdaten der Schwangeren zu benachrichtigen.
Dritten gegenüber darf der Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht unbefugt bekanntgeben.
Hinweis: Die Gewerbeaufsichtsämter stellen auf den Internetseiten der Regierungen Formulare für die Mitteilung über die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin bereit (zu den Kontaktdaten).
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber muss für jede Tätigkeit einer Frau, die im Falle einer Schwangerschaft oder während der Stillzeit für sie oder ihr Kind gefährlich werden kann, rechtzeitig Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdungen beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Rechtzeitig bedeutet, dass die Beurteilung der Arbeitsbedingungen schon vor einer konkret festgestellten oder angezeigten Schwangerschaft erfolgen muss und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaftsanzeige (siehe auch unten unter „Schutzvorschriften am Arbeitsplatz“).
Die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren und Arbeitsbedingungen, durch die eine werdende oder stillende Mutter gefährdet ist, sind in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) aufgeführt.
Unterrichtung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die werdende oder stillende Mutter wie auch die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen über die Ergebnisse seiner Beurteilung zu unterrichten.
Die Information der betroffenen Frauen über Gefährdungen und Abhilfemaßnahmen soll insbesondere vor Schäden durch Verhaltensfehler schützen. Sie ist an keine formellen Vorgaben gebunden.
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Was ist hinsichtlich notwendiger Untersuchungen zu beachten?
(§ 196 Reichsversicherungsordnung, § 16 Mutterschutzgesetz)
Freistellung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat der Frau die Freizeit zu gewähren, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist.
Dies gilt auch für Frauen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht entstehen. Die Zeit braucht auch nicht vor- oder nachgearbeitet zu werden. Die werdende Mutter muss aber bei der Vereinbarung der Termine auf die Belange des Betriebes Rücksicht nehmen.
Umfang der Untersuchungen
Während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung hat die in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frau Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe.
Zur ärztlichen Betreuung zählen beispielsweise die Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie die Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft.
Mutterschaftsvorsorgeschein
Die Vorlage eines Mutterschaftsvorsorgescheins ist nicht mehr erforderlich.
Mutterpass
Vom behandelnden Arzt erhält die werdende Mutter einen Mutterpass.
In diesem Mutterpass werden die Ergebnisse der Untersuchungen, der voraussichtliche Tag der Entbindung, die Blutgruppe, die wesentlichen Erkrankungen und die verordneten Medikamente eingetragen. Damit verfügt die werdende Mutter jederzeit über alle wichtigen Informationen.
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Welche Schutzfristen sind einzuhalten?
(§§ 3, 6, 17 Mutterschutzgesetz)
Freistellung von der Arbeit
In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung ist die werdende Mutter von der Arbeit freizustellen.
Möchte die werdende Mutter dennoch arbeiten, muss sie dies ausdrücklich gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären. Stillschweigendes Einverständnis ist nicht ausreichend. Sie kann die Erklärung jederzeit widerrufen.
Nach der Entbindung darf die Mutter für 8 Wochen bzw. bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt für 12 Wochen nicht beschäftigt werden (auch nicht freiwillig).
Bei einer Frühgeburt sowie bei einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Bei Tod des Kindes ist eine Mindestschutzfrist von zwei Wochen nach der Entbindung vorgeschrieben.
§ 17 MuSchG stellt klar, dass mutterschutzrechtliche Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverboten bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten zählen.
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Welche Schutzmaßnahmen sind am Arbeitsplatz zu ergreifen?
(§ 2 Mutterschutzgesetz, §§ 1, 3 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz)
Schutz von Mutter und Kind am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.
Muss eine werdende oder stillende Mutter bei der Arbeit ständig stehen oder gehen, ist ihr eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. Muss sie ständig sitzen, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Arbeitsunterbrechungen zu geben.
Hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ergeben, dass Sicherheit oder Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter gefährdet ist und dass Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen sind die Arbeitsbedingungen so umzugestalten, damit ausgeschlossen wird, dass die werdende oder stillende Mutter dieser Gefährdung ausgesetzt ist, z. B. Arbeitsplatzgestaltung, Veränderung des Tätigkeitsprofils oder der Lage und Dauer der Arbeitszeit während der Schwangerschaft. Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist die betroffene Frau auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Ist dies ebenfalls nicht möglich oder zumutbar, darf die werdende oder stillende Mutter so lange nicht beschäftigt werden (Freistellung), wie dies zum Schutz ihrer Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist. Die Weiterbeschäftigung der werdenden oder stillenden Mutter durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder Umsetzung hat grundsätzlich Vorrang vor Beschäftigungsverboten.
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Welche Beschäftigungsverbote gelten für werdende oder stillende Mütter?
(§§ 3, 4, 6, 8 Mutterschutzgesetz, §§ 4, 5 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz)
Ärztliches (individuelles) Verbot
Die werdende Mutter darf nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Beschäftigung gefährdet ist.
Generelles Verbot für besondere Tätigkeiten
Die werdende oder stillende Mutter darf nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.
Die werdende oder stillende Mutter darf besonders nicht beschäftigt werden
- mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden müssen
- mit der Bedienung von Geräten und Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung,
- mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig strecken oder beugen, dauernd hocken oder gebückt halten muss,
- mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt ist, z. B. der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen,
- mit Arbeiten bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausge-setzt ist oder durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine Gefährdung für die Mutter oder die Leibes-frucht besteht,
- mit Akkordarbeit und Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
Die werdende Mutter darf darüber hinaus nicht beschäftigt werden
- nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
- nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie länger als vier Stunden ständig stehen muss.
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Umgang mit Gefahrstoffen
Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden
- wenn die Beurteilung ergeben hat, dass Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die in Anlage 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz aufgeführten Stoffe oder Arbeitsbedingungen gefährdet ist,
- mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird,
- mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind,
- in Druckluft (Überdruck von mehr als 0,1 bar).
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden
- mit Krebs erzeugenden, Frucht schädigenden oder Erbgut verändernden Gefahrstoffen (Verbot gilt nicht, wenn die werdende Mutter bei bestimmungsgemäßem Umgang diesen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt ist).
Stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden
- mit Krebs erzeugenden, Frucht schädigenden oder Erbgut verändernden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird.
Ergänzende Hinweise zu den Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG und der MuSchArbV, die beispielhaft Gefährdungen von werdenden oder stillenden Müttern betreffen, die typischerweise in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Altenheimen, Arztpraxen, Laboratorien und sonstigen vergleichbaren Einrichtungen vorkommen, enthält die Veröffentlichung „Mutterschutz im Gesundheitsdienst“, die im Informationskasten (siehe unten) enthalten ist.
Der Informationskasten unten enthält außerdem die Empfehlungen des StMAS für Arbeitgeber, Betriebsärzte und Beschäftigte zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz in Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung in Bayern.
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Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden
- mit Mehrarbeit,
- in der Nachtzeit zwischen 20 und 6 Uhr und
- an Sonn- und Feiertagen.
Mehrarbeit ist jede Arbeit über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche bzw. bei Frauen unter 18 Jah-ren jede Arbeit über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind in einigen Beschäftigungszweigen, wie z. B. in Gaststätten, Abweichungen vom Nachtarbeitsverbot und dem Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen möglich.
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Was gilt hinsichtlich der Stillzeit?
(§§ 6, 7, 8 Mutterschutzgesetz)
Der stillenden Mutter ist nach Wiederaufnahme der Beschäftigung auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde.
Ein Verdienstausfall darf dadurch nicht eintreten.
Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die Pausen angerechnet werden.
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Welche finanziellen Leistungen stehen werdenden oder stillenden Müttern zu?
(§§ 11, 13, 14 Mutterschutzgesetz, § 200 Reichsversicherungsordnung)
Mutterschaftslohn
Muss die werdende oder stillende Mutter wegen eines Beschäftigungsverbots oder einer Arbeitszeitbeschränkung ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzen bzw. die Beschäftigungs- oder Entlohnungsart wechseln, dürfen ihr keine finanziellen Nachteile entstehen.
Der Arbeitgeber hat, soweit nicht Mutterschaftsgeld bezogen wird, mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft zu zahlen (sog. Mutterschaftslohn).
Zu berücksichtigen sind auch Nacht-, Sonntags- und Überstunden- sowie Akkordlohnzuschläge, die während des Berechnungszeitraums gewährt worden sind.
Auch im Familienhaushalt (teilzeitbeschäftigte) werdende Mütter haben Anspruch auf Arbeitsentgelt bei einem Beschäftigungsverbot.
Mutterschaftsgeld
Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen 6 Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und 8 bzw. bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung. Bei vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Mutterschaftsgeld wird gezahlt, wenn die Frau
- bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung als Mitglied versichert ist (freiwillig oder pflichtversichert) und
- entweder bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld hat (z. B. Arbeitnehmerinnen mit Anspruch auf Kranken-geld oder andere Versicherte, wie Arbeitslose oder freiwillig Versicherte) oder in einem Arbeitsverhältnis steht, ohne Anspruch auf Krankengeld zu haben (z. B. Studentinnen oder Bezieherinnen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die jeweils in einem Arbeitsverhältnis stehen, das wegen Geringfügigkeit nicht krankenversicherungspflichtig ist).
Höhe des Mutterschaftsgeldes
- Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei Beginn der sechswöchigen Schutzfristen in einem Arbeitsvberhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, erhalten als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt, maximal jedoch 13 EUR je Kalendertag.
- Zusätzlich erhält die Mutter bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, ansonsten von der Krankenkasse einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 EUR und ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelt. Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sind nicht nur vorübergehende Lohnerhöhungen, die während der Schutzfristen wirksam werden, zu berücksichtigen.
- Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (z. B. Selbstständige), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
- Frauen, deren befristetes Arbeitsverhältnis in den Schutzfristen endet, erhalten anschließend Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
- Arbeitslose Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe der bisherigen Zahlungen.
- Das Mutterschaftsgeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Zahlung des Mutterschaftsgeldes
Das Mutterschaftsgeld wird nach Vorlage einer Schwangerschaftsbestätigung eines Arztes oder einer Hebamme durch die zuständige Krankenkasse gezahlt.
Die Bescheinigung darf nicht früher als sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin ausgestellt sein.
Nicht gesetzlich krankenversicherte und mitversicherte Familienangehörige
Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von insgesamt höchstens 210 EUR.
Diese Frauen erhalten aber ebenso den Arbeitgeberzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 EUR und ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoeinkommen.
Antragsformulare und Auskünfte sind beim Bundesversicherungsamt erhältlich:
Mutterschaftsgeldstelle:
Friedrich-Ebert-Allee 38,
53113 Bonn,
Tel. 02 28/6 19-0,
www.bva.de.
Auskunft über die gesetzlichen Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz geben die Krankenkassen.
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Welchen Kündigungsschutz genießen werdende und stillende Mütter?
(§§ 9, 10 Mutterschutzgesetz)
Der Arbeitgeber darf einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung nicht kündigen.
Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber
- zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder
- innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Versäumt die werdende Mutter unverschuldet diese Frist (z. B. Unkenntnis der Schwangerschaft), kann sie sich den Kündigungsschutz dadurch erhalten, dass sie die Schwangerschaft unverzüglich mitteilt.
Der Kündigungsschutz gilt auch für ein unbefristetes Probearbeitsverhältnis sowie für alle im Familienhaushalt beschäftigten Hausangestellten.
Für Frauen, die Elternzeit beanspruchen, gelten zusätzlich die Vorschriften zum Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (siehe unten).
Kündigung in Ausnahmefällen
In besonderen Fällen (z. B. Insolvenz des Arbeitgebers) kann das Gewerbeaufsichtsamt die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Der Arbeitgeber darf der Mutter erst kündigen, wenn das zuständige Gewerbeaufsichtsamt einem entsprechenden Antrag stattgegeben hat.
Kündigung auf eigenen Wunsch
Die Mutter kann das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist kündigen.
Wird die Mutter innerhalb eines Jahres in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, gilt das Arbeitsverhältnis bezüglich Beschäftigungszeit und Betriebszugehörigkeit als nicht unterbrochen, es sei denn, sie hat zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet.
Ausführliche Informationen enthält auch die Broschüre „Mutterschutzgesetz“ des Sozialministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.
Welcher Kündigungsschutz besteht während der Elternzeit?
(§§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)
Ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit, besteht grundsätzlich Kündigungsschutz mit Beschäftigungsgarantie nach Ablauf der Elternzeit. In Ausnahmefällen (z. B. Insolvenz des Arbeitgebers) kann eine Kündigung mit Zustimmung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes zulässig sein.
Das Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages wird durch die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht verhindert.
Ausführliche Informationen enthält auch die Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .
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Welcher Kündigungsschutz besteht während der Pflegezeit?
(§ 5 Pflegezeitgesetz)
Beschäftigte, die von der Freistellung wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit Gebrauch machen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Der Arbeitgeber darf von der Ankündigung bis zur Beendigung nicht kündigen. Eine Kündigung ist nur in besonderen Fällen möglich (z. B. Insolvenz des Arbeitgebers), wenn das Gewerbeaufsichtsamt einem entsprechenden Antrag stattgegeben hat.
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Weitere Auskünfte
Weitere Auskünfte zum Mutterschutz im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erteilen die Gewerbeaufsichtsämter bei den Bezirksregierungen (zu den Kontaktdaten).
Der gesetzliche Mutterschutz für werdende oder stillende Mütter im Beamtenverhältnis in Bayern ist in der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) geregelt. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen.
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Weiterführende Informationen
- Hinweise zum Mutterschutz im Gesundheitsdienst - Stand: Oktober 2009 (PDF, 464 KB)
- Arbeitsmedizinische Vorsorge Mutterschutz Jugendarbeitsschutz in Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung - Stand: Juni 2009 (PDF, 265 KB)
- Bericht Schwerpunktaktion Kindertagesstätten
- Mutterschutzgesetz
- Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
- Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
- Reichsversicherungsordnung