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Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (kurz: UN-Behindertenrechtskonvention) gilt als Meilenstein in der internationalen Politik für Menschen mit Behinderung. Es verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Menschen mit Behinderung sollen in ihrer Andersartigkeit als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft geachtet und als Teil der menschlichen Vielfalt akzeptiert werden.
Entstehung und Inkrafttreten
Das Übereinkommen sowie das Fakultativprotokoll wurden am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York verabschiedet. Völkerrechtlich ist die Konvention am 3. Mai 2008 nach der zwanzigsten Ratifikation in den Staaten in Kraft getreten, die sie ratifiziert hatten.
Übereinkommen sowie das Fakultativprotokoll
Aktueller Ratifizierungsstand der Konvention
Aktueller Ratifizierungsstand des Zusatzprotokolls
Deutschland hat das Übereinkommen und das Fakultativprotokoll am 30. März 2007 in New York unterzeichnet. Beide wurden vom Bundestag nach Zustimmung des Bundesrats am 19. Dezember 2008 mit Gesetz vom 21. Dezember 2008 ratifiziert. Seit 26. März 2009 sind sie in der Bundesrepublik in Kraft. Damit verpflichtet sich Deutschland, die Vorschriften des internationalen Übereinkommens in nationales Recht umzusetzen.
Wesentliche Inhalte / Schlüsselbegriff "Inklusion"
Das Übereinkommen richtet sich in erster Linie an den Staat, fordert aber auch von der Gesellschaft allgemein die Inklusion von Menschen mit Behinderung. Dieser Begriff der Inklusion wird in der Konvention vor allem in Bezug auf das Bildungssystem („inclusive education“) verwandt, prägt als „Schlüsselbegriff“ darüber hinaus aber insgesamt den Geist des Übereinkommens. Im Gegensatz zur „Integration“ meint „Inklusion“ den Auftrag an Staat und Gesellschaft Strukturen zu schaffen, in denen behinderte Menschen in vollem Umfang teilhaben können.
Zentrale Zielsetzungen der UN-Behindertenrechtskonvention sind u.a.:
- Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung behinderter Menschen (Artikel 5),
- Barrierefreiheit in allen Bereichen, insbesondere beim Bauen und Wohnen, im Verkehr, beim Zugang zu Informationen, aber auch im kulturellen Leben, bei Erholung, Freizeit und Sport (Artikel 9, 21, 30),
- gleiche Anerkennung vor dem Recht (Artikel 12),
- unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Artikel 19),
- Recht auf Zugang zur Bildung (Artikel 24),
- Recht auf Zugang zur Arbeitswelt (Artikel 27),
- angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (Artikel 28).
Das Fakultativprotokoll ist ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag, der die Kompe-tenzen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach Arti-kel 34 des Übereinkommens um das Verfahren der Individualbeschwerde und das Untersuchungsverfahren erweitert. Damit werden Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens gestärkt.
Organisation und Verfahren
Zur Durchführung und Überwachung des Übereinkommens wurde bei den Vereinten Nationen ein „Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Artikel 34) gebildet, der sich aus Experten aus den einzelnen Vertragsstaaten zusammensetzt. Die Vertragsstaaten legen dem Ausschuss unter anderem regelmäßig Staatenberichte über den Stand der Umsetzung des Übereinkommens vor, die der Ausschuss prüft und zu denen er Stellung nehmen kann.