Familie, Kinder und Jugendliche
Adoption
Adoption
Für ein Kind, das nicht bei seinen leiblichen Eltern leben kann, stellt die Adoption eine Möglichkeit dar, unter den förderlichen
Entwicklungsbedingungen einer Familie aufzuwachsen. Viele ungewollt kinderlose Paare sehen in der Adoption eines Kindes eine
Chance, eine Familie zu gründen. Für beide Seiten ist eine Adoption eine weitreichende Entscheidung. Denn eine Adoption bringt
eine Vielzahl von Veränderungen mit sich. Und sie dauert ein Leben lang. Aus diesen Gründen muss die Entscheidung, ein Kind
zu adoptieren, wohl überlegt sein.
Was bedeutet "Adoption"?
Durch eine Adoption wird rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das nicht auf leiblicher Abstammung beruht. Mit der Adoption erhält das minderjährige Kind die Stellung eines leiblichen Kindes und damit den Namen und die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern. Es entstehen Erb- und Unterhaltsansprüche, auch gegenüber den leiblichen Verwandten der Adoptiveltern. Die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen.
Voraussetzungen einer Adoption
Die Adoption eines Minderjährigen ist nur möglich, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Sie soll daher erst nach einer angemessenen Adoptionspflegezeit ausgesprochen werden.
- Ein Kind kann in der Regel von einem Ehepaar nur gemeinschaftlich aufgenommen werden. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann nur einer der Lebenspartner das Kind annehmen. Aber auch Alleinstehende können ein Kind adoptieren.
- Das Mindestalter für Annehmende liegt bei 25 Jahren, wobei bei Ehepartnern einer dieses Alter unterschreiten kann, jedoch mindestens 21 Jahre alt sein muss.
- Die leiblichen Eltern müssen in die Adoption ihres Kindes einwilligen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einwilligung aber entbehrlich sein oder ersetzt werden. Außerdem ist ggf. die Einwilligung des Kindes selbst bzw. seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Adoptionsverfahren und zuständige Stellen
Die Adoptionsvermittlung obliegt ausschließlich den Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, der Landesjugendämter und sonstigen zur Adoptionsvermittlung staatlich anerkannten Stellen. Privatpersonen ist die Adoptionsvermittlung grundsätzlich untersagt. Das Jugendamt begleitet den gesamten Prozess der Adoption. Es berät die Herkunftsfamilie, stellt die Eignung der Bewerber als Adoptiveltern fest und führt die eigentliche Vermittlung durch.
Auch nach der Adoption ist das Jugendamt Ansprechpartner für Beratung und Unterstützung bei allen Fragen, die im Zusammenhang mit der Adoption auftreten, auch was die Suche von Adoptierten nach ihren leiblichen Eltern oder die Herstellung von Kontakten zu diesen betrifft.
Anonyme oder offene Formen der Adoption?
Zum Schutz der Adoptivfamilie dürfen die Adoption und ihre Umstände grundsätzlich nur mit Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart werden. Adoptionen müssen jedoch nicht inkognito erfolgen. Abgebende Eltern haben die Möglichkeit, aktiv in die Auswahl der zukünftigen Adoptiveltern einbezogen zu werden und diese kennen zu lernen. Eine "offene Form" der Adoption kann auch bedeuten, dass nach erfolgter Adoption Informationen über die Vermittlungsstelle ausgetauscht werden oder persönliche Kontakte stattfinden. Dies kann für das adoptierte Kind wichtig sein, wenn es sich - häufig mit Beginn der Pubertät - mit seiner biologischen Abstammung auseinandersetzt. Übrigens haben adoptierte Kinder ein Recht auf Kenntnis ihrer leiblichen Abstammung.
Auslandsadoption
Da die Zahl der Bewerber weit höher als die Zahl der Kinder ist, die in Deutschland zur Adoption gegeben werden, sehen immer mehr kinderlose Paare in einer Auslandsadoption eine Möglichkeit, ihren Kinderwunsch zu erfüllen und gleichzeitig einem Kind eine gute Zukunftsperspektive zu bieten.
Die Adoption eines Kindes aus dem Ausland stellt häufig besondere Anforderungen an die zukünftigen Adoptiveltern. Oft stehen nur wenige Informationen zur Vorgeschichte und gesundheitlichen Situation des Kindes zur Verfügung. Die kulturelle Entwurzelung des Kindes kann die Erziehungssituation zusätzlich belasten. Deshalb ist es erforderlich, dass sich Adoptivbewerber von im Ausland lebenden Kindern, im besonderen Maße mit den Hintergründen der Adoption auseinander setzen.
Primäre Anlaufstelle ist auch bei Auslandsadoptionen das örtliche Jugendamt. Dieses berät die Bewerber und erstellt gegebenenfalls einen Bericht über deren Adoptionseignung. Die eigentliche Bewerbung erfolgt erst danach bei der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle eines freien Trägers oder der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamts.
Um unseriösen Angeboten - z.B. im Internet - vorzubeugen, sollte ein Adoptionsverfahren im Ausland keinesfalls ohne vorherigen Kontakt mit dem Jugendamt begonnen werden.
Weitere Informationen
Publikationen
Erhältlich beim Bayerischen Landesjugendamt:
"Adoption. Kann - darf - soll ich?"
"Wir leben in einer Stieffamilie: Soll unser Kind adoptiert werden?"
Bayerisches Landesjugendamt
Winzererstraße 9
80797 München
Telefon (089) 12 61-04
Telefax (089) 12 61-22 80
e-mail: poststelle@blja.bayern.de
Internet: www.blja.bayern.de
(Enthält u.a. ein Verzeichnis der Jugendämter und Adoptionsvermittlungsstellen)
9. März 2005


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