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Die Erwerbstätigkeit ist gerade für Alleinerziehende von großer Bedeutung, verschafft es doch ein eigenes Einkommen und eine gesicherte finanzielle Lage. Ebenso ist die Weiterführung des Studiums oder der Berufsausbildung eine wichtige Voraussetzung, um einen guten Karrierestart zu ermöglichen. Im Folgenden finden Sie verschiedene Möglichkeiten, um je nach individueller Situation Kinder und Beruf möglichst gut miteinander zu verbinden.
Elternzeit
Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen oder sich in der Berufsausbildung befinden, können Sie grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) in Anspruch nehmen (die Elternzeit wird dabei nicht auf Ihre Berufsbildungszeiten angerechnet). Die Elternzeit ermöglicht Ihnen eine vollständige Unterbrechung Ihrer Erwerbstätigkeit oder eine Verminderung Ihres Arbeitumfanges auf maximal 30 Stunden wöchentlich, mit der Gewähr, dass Sie nach Beendigung der Elternzeit zu Ihrer ursprünglichen Tätigkeit zurückkehren können.
Ausführliche Informationen zur Elternzeit erhalten Sie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) oder fordern Sie die Broschüre Erziehungsgeld, Elternzeit beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an.
Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit ist für viele Alleinerziehende eine beste Möglichkeit, Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit zu vereinbaren. Teilzeitarbeit ist alles, was unter der tariflich geregelten oder betrieblichen Wochenarbeitszeit liegt: Halb- oder Dreiviertelstellen zählen ebenso dazu wie geringfügige Beschäftigungen (Mini-Jobs) und Beschäftigungen in der Gleitzone (Niedriglohnjobs).
Auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums finden Sie mehr Informationen zu den vielfältigen Teilzeitmodellen.
Betreuung erkrankter Kinder
Wenn Ihr Kind krank wird, haben Sie Anspruch auf bezahlte Freistellung in Höhe von maximal fünf Arbeitstagen, wenn keine andere Betreuung zur Verfügung steht. Dieser Anspruch kann allerdings durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder auch im Arbeitsvertrag selbst ausgeschlossen sein. Unabhängig davon haben Sie jedoch als Arbeitnehmer/in mit Anspruch auf Krankengeld gegenüber dem Arbeitgeber immer einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Wenn Ihr Kind unter 12 Jahre ist, können Sie für 20 Tage pro Kalenderjahr bei Ihrer Krankenkasse Entgeltfortzahlung in Form von Krankengeld in Anspruch nehmen, sofern Ihr Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist. Weitere Informationen erteilt Ihnen Ihre Krankenkasse.
Studieren mit Kind
Studieren mit Kind ist nicht gerade ein einfaches Vorhaben, doch andererseits bietet es auch gewisse Vorteile, nicht zuletzt, da die Kinder aus dem Gröbsten sind, wenn man den Abschluss in der Tasche hat und beruflich durchstarten will. Trotzdem ist eine Menge Organisationstalent gefragt, um alle Hindernisse zu überwinden.
Diese Studentenwerke bieten auf Ihren Internetseiten spezielle Informationen für Studierende mit Kindern:
Die meisten Hochschulen haben spezielle Beratungsstellen für Studierende mit Kindern. Darüber hinaus bieten viele Universität und Fachhochschulen eigene Kinderbetreuungseinrichtungen an; hier sind Konzept und Öffnungszeiten speziell auf die Bedürfnisse studierender Eltern abgestimmt. Nähere Informationen erhalten Sie beim Studentenwerk Ihrer Hochschule.