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Finanzielle Hilfen

Kindesunterhalt 

Das Kind hat von Geburt an Anspruch auf Unterhalt. Bei Alleinerziehenden hat der abwesende Elternteil so genannten Barunterhalt zu leisten. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Es existieren jedoch keine allgemein gültigen Beitragssätze, das Gericht entscheidet immer nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Als grobe Richtschnur können Sie die Düsseldorfer Tabelle heranziehen. Die Düsseldorfer Tabelle sowie weitere Informationen erhalten sie auf den Seiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und in der Broschüre "Das Kindschaftsrecht" des Bundesjustizministeriums.

Tipp!

Versuchen Sie immer, sich mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil gütlich zu einigen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Regelung zum Kindesunterhalt beim Jugendamt in einer öffentlichen Urkunde zu titulieren.

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Unterhaltsvorschuss 

Wenn Sie keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt für Ihr Kind erhalten, dann können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen. Unterhaltsvorschuss wird für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für höchstens 72 Monate gewährt. Der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), den Sie sich nachfolgend samt Merkblatt herunterladen können, ist beim Jugendamt, in dessen Bereich der allein erziehende Elternteil seinen Hauptwohnsitz hat, einzureichen. Das Jugendamt gibt auch nähere Auskünfte.

Detaillierte Informationen über die Zahlung von Unterhaltsvorschuss gibt Ihnen die Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss" und der Familien-Wegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Kindergeld, Kinderfreibetrag, Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt und beträgt

  • für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro,
  • für das dritte Kind 190 Euro,
  • ab dem vierten und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro monatlich.

Wenn Ihr Einkommen entsprechend hoch ist, wird vom Finanzamt statt des Kindergelds ein Kinderfreibetrag eingesetzt. Dieser beträgt je Elternteil 2.184 Euro (insgesamt 4.368 Euro). Darüber hinaus gewährt Ihnen der Staat einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Dieser beträgt je Elternteil 1.320 Euro (insgesamt 2.640 Euro).

Zuständig für den Antrag auf Kindergeld sind die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit oder beim Dienstherrn (Angehörige des öffentlichen Dienstes).

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Kinderzuschlag 

Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld. Er ist für Eltern vorgesehen, die zwar mit dem eigenem Einkommen ihren eigenen Bedarf abdecken können, jedoch nicht den ihrer minderjährigen Kinder. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich pro Kind.

Zuständig für den Antrag auf Kinderzuschlag sind die Familienkassen bei der Agentur für Arbeit.

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Kinderbetreuungskosten 

Erwerbstätige allein erziehende Eltern können Kosten für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren in Höhe von zwei Dritteln bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abziehen. Das Gleiche gilt für Kinder, die sich wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung nicht selbst unterhalten können. Die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten können neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen werden. Ein vergleichbarer Abzug als Sonderausgaben ist möglich, wenn die Kinderbetreuungskosten wegen einer Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung des allein erziehenden Elternteils anfallen. Auch Betreuungskosten von Kindern zwischen dem dritten und dem sechsten Geburtstag sind unabhängig von einer Erwerbstätigkeit des Elternteils in Höhe von zwei Dritteln bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind als Sonderausgaben abzugsfähig. Berücksichtigt werden Kosten für Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Kinderheime, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen. Voraussetzung für den Abzug der entsprechenden Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistungen erfolgt ist.

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 1.308 Euro jährlich. Sie erhalten den Entlastungsbetrag, wenn bei Ihnen ein Kind lebt, für das Ihnen Kindergeld zusteht und Sie allein stehend sind. Der Entlastungsbetrag wird nur einmal gewährt, egal wie viele Kinder in Ihrem Haushalt leben.

Weitergehende Informationen erhalten Sie in den Broschüren Staatliche Hilfen für Familien und Unterstützung für Alleinerziehende des Bundesfamilienministeriums.

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Elterngeld und Landeserziehungsgeld

Während der Elternzeit können Sie mit Ihrer Erwerbstätigkeit pausieren oder Ihre Arbeitszeit reduzieren, um Ihr Kind vorwiegend selbst zu betreuen. Sie erhalten unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Zeitraum finanzielle Unterstützung vom Bund und vom Land Bayern, nämlich das Elterngeld und im Anschluss daran das Landeserziehungsgeld.

Das Elterngeld beträgt mindestens 67 Prozent des durch die Betreuung des Kindes entfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich. Als Alleinerziehende können Sie das Elterngeld jedenfalls für 12 Monate beanspruchen.

Ein Anspruch auf zwei zusätzliche Monate besteht für Sie als Alleinerziehende dann, wenn der andere Elternteil weder mit Ihnen noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt, Sie durch die Betreuung des Kindes einen Einkommensausfall hinnehmen müssen und wenn Ihnen die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine zusteht oder Sie eine entsprechende einstweilige Anordnung erwirkt haben.

Für nähere Informationen empfehlen wir die Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Internetangebot des Zentrums Bayern Familie und Soziales.

Der Freistaat Bayern gewährt im Anschluss an das Elterngeld ein Landeserziehungsgeld. Es beträgt beim ersten Kind bis zu 150 Euro, beim zweiten Kind bis zu 200 Euro und bei weiteren Kindern bis zu 300 Euro. Die Leistungsdauer ist beim ersten Kind sechs Monate und bei weiteren Kindern zwölf Monate.

Das Landeserziehungsgeld setzt unter anderem voraus, dass der beantragende Elternteil das Kind selbst erzieht und betreut und dass er oder sie höchstens 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Es wird darüber hinaus einkommensabhängig gewährt, das heißt es wird gekürzt oder entfällt, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird. Diese beträgt bei allein erziehenden Eltern derzeit 22.000 Euro. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes. Die Ermittlung des Nettoeinkommens weicht teilweise erheblich vom Steuerrecht ab. Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes weitere Kind um 3.140 Euro.

Weitere Informationen erhalten Sie im Infoblatt zum Bayerischen Landeserziehungsgeld oder im Internetangebot des Zentrums Bayern Familie und Soziales.

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Wohngeld 

Nach dem Wohngeldgesetz gewährt der Staat zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens auf Antrag Wohngeld in der Form eines Mietzuschusses (bei Mietwohnung) oder eines Lastenzuschusses (bei Eigenwohnraum). Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate gewährt. Ihr Anspruch auf Wohngeld und die Höhe des Wohngeldes hängen in der Regel von der Zahl der zu Ihrem Haushalt zu rechnenden Familienmitglieder (ab 1. Januar 2009: Haushaltsmitglieder), der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der (berücksichtigungsfähigen) Miete oder Belastung ab. Sie können Wohngeld bei der Gemeinde einreichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt.

Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder von Hilfe zum Lebensunterhalt oder von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, da diese Leistungen die Unterkunftskosten einschließen.

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Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und Sozialgeld

Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn Sie erwerbsfähig sind, jedoch Ihren eigenen Unterhaltsbedarf sowie den Lebensunterhalt Ihres Kindes/Ihrer Kinder nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Ihre nicht erwerbsfähigen Kinder haben dann Anspruch auf Sozialgeld. Für das Arbeitslosengeld II ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

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Betreuungsunterhalt 

Unterhalt des erziehenden Elternteils

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann von dem anderen Elternteil unter Umständen Unterhalt verlangen.

Mit Wirkung ab 01.01.2008 wurden der Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes und der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt einander weitgehend angeglichen. Die Neuregelung gilt auch für Altfälle.

Danach kann für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt gefordert werden. Der Anspruch verlängert sich, soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Es ist abzuwarten, wie die Gerichte die neue Regelung auslegen werden.

In Fragen des Unterhalts sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

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Zusätzliche Informationen

Zukunftsministerium - Die Broschüre

Broschuere Deckblatt

Weitere Informationen zum Bayerischen Zukunftsministerium

Broschüre herunterladen (PDF, 5,22 MB)

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Raum für Familien - Chancen für Kinder

Deckblatt Broschüre Raum für Familien

Re­gier­ungs­erklär­ung von Staats­minister­in Chris­tine Hader­thauer zur Familienpolitik

Broschüre, 26 Seiten, November 2009

Familienreport Bayern 2009

IFB-Familienreport 2009

Daten zur aktuellen Situation der baye­risch­en Familien­haus­halte

Broschüre, 211 Seiten, November 2009

Steuertipps für Familien 2010

Steuertip

Kindergeld, Freibe­trä­ge für Kin­der, Ehe­gatten­split­ting und viel­es an­dere mehr - die Bro­schü­re in­for­miert über die steuer­lichen Be­son­der­heit­en für Ver­hei­ratete, Fa­mil­ien mit Kin­dern und allein er­ziehen­de Eltern­teile.

Broschüre, 100 Seiten, Juni 2010

Sozial-Fibel

Ein Lexikon über soziale Hilfen, Leistungen und Rechte.

Alle Stichworte von A bis Z