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Sorgerecht
Für nichteheliche Kinder
Nicht verheiratete Eltern können das gemeinsame Sorgerecht erhalten, wenn sie übereinstimmende, durch das Jugendamt oder notariell beurkundete Sorgeerklärungen abgeben. Dies ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.
Im Übrigen hat die volljährige Mutter das alleinige Sorgerecht. Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung kann der „nichteheliche Vater“ gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge oder ein alleiniges Sorgerecht nicht erzwingen. Im Juli 2010 hat allerdings das Bundesverfassungsgericht diese Gesetzeslage als verfassungswidrig angesehen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass die Regelung die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat für die Zeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge ganz oder teilweise gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge ganz oder teilweise allein überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung der Alleinsorge dem Kindeswohl am besten entspricht.
Bei Scheidung
Nach einer Scheidung teilen sich im Regelfall die Eltern das Sorgerecht. Bei Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, z.B. die Bestimmung des Wohnorts, die Schul- und Berufswahl, ist deshalb immer das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich. Allerdings darf der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden.
Regelungen für Ausländer/innen
Auch bei Kindern ausländischer Mitbürger wird das Sorgerecht nach deutschem Gesetz geregelt, selbst wenn die Scheidung nach ausländischem Recht vollzogen wird. Voraussetzung ist, dass das Kind seit mindestens sechs Monaten in Deutschland lebt. Dem nichtsorgeberechtigten Elternteil steht immer ein Umgangsrecht zu - auch wenn er im Ausland lebt.
Wenn Sie sich in Deutschland scheiden lassen, ist es wichtig, abzuklären, welche Folgen es für Ihren Aufenthalt in Deutschland hat und ob die Scheidung sowie damit einhergehende Regelungen wie Sorgerecht, Umgang und Unterhalt auch im Ausland anerkannt werden.
Wenn Sie nach einer Trennung oder Scheidung Angst davor haben, dass der andere Elternteil das Kind mit ins Ausland nimmt, können Sie das alleinige Sorgerecht und/oder das Beisein von Dritten für die Treffen des Kindes mit dem anderen Elternteil beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie beim Verband binationaler Familien und Partnerschaften - iaf e. V..
Umgangsrecht
Ihr Kind hat ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen und ebenso haben beide Eltern das Recht auf Kontakt zu ihrem Kind - auch wenn nicht beide sorgeberechtigt sind. Versuchen Sie deshalb immer, im Interesse Ihres Kindes mit dem anderen Elternteil konstruktiv zusammenzuarbeiten. Wenn es zwischen den Eltern jedoch nicht zu einer gütlichen Einigung kommt, entscheidet das Familiengericht über die Häufigkeit der Besuchskontakte.
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens hat grundsätzlich das Familiengericht das letzte Wort über das nacheheliche Sorge- und Umgangsrecht. In strittigen Fällen kann das Gericht zusätzlich ein familienpsychologisches Gutachten einholen.
(Wieder-)Verheiratung
Falls Sie einen neuen Partner heiraten, verfügt dieser nach der Eheschließung weder über ein volles Sorgerecht noch entstehen ihm Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihrem Kind. Er kann jedoch das sog. "kleine Sorgerecht" erhalten, d.h. er kann über die alltäglichen Belange mitentscheiden sowie im Notfall und bei Gefahr alles tun, um das Wohl des Kindes zu sichern.
Es besteht darüber hinaus für den neuen Ehepartner die Möglichkeit, Ihr Kind zu adoptieren. Dazu ist jedoch die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. Im Falle der Adoption durch einen Stiefelternteil erlangt das Kind dann die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes. Das Sorgerecht steht Ihnen dann zusammen mit dem Stiefelternteil zu.