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Beim Elterngeld handelt es sich um eine bundesgesetzliche Leistung, die Eltern von ab dem 01.01.2007 geborenen Kindern gezahlt wird.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter,
- die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Auch die Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen - selbst wenn es nicht ihr eigenes ist -, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten. Für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommener Kinder gibt es ebenfalls Elterngeld. Der Anspruch besteht jedoch nicht mehr, sobald das Kind das 8. Lebensjahr vollendet hat.
Bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern können auch Urgroßeltern, Großeltern, Onkel und Tanten sowie Geschwister und ihre Ehegatten und Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld haben. Auch sie müssen die o.g. Voraussetzungen erfüllen. Elterngeld können Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige und ebenso Eltern, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, erhalten. Während des Elterngeldbezugs ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden möglich. Auch Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld, ohne dass die jeweilige Ausbildung unterbrochen werden muss. Auf die Zahl der Wochenstunden für die Ausbildung kommt es nicht an.
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Wie hoch ist das Elterngeld?
Erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen, erhalten eine Elterngeldleistung in Höhe von 65 bis 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro. Für Nettoeinkommen ab 1.200 EUR vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate beim Elterngeld schrittweise von 67 auf 65 Prozent. Das Elterngeld beträgt mind. 300 Euro.
Geringverdienende Eltern erhalten ein erhöhtes Elterngeld. Um je 2 Euro, die das Nettoeinkommen unter 1.000 Euro lag, erhöht sich die Leistung um 0,1 Prozent. Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 900 Euro ist die Differenz 100 Euro, also 50 x 2 Euro. Der Prozentsatz erhöht sich um 5 Punkte (50 x 0,1) von 67 Prozent auf 72 Prozent. Das Elterngeld beträgt also 72 Prozent des Nettoeinkommens, das sind 648 Euro.
Arbeitet der anspruchsberechtigte Elternteil während des Elterngeldbezuges Teilzeit, so wird das Einkommen aus der Teilzeitarbeit in der Weise mitberücksichtigt, dass das Elterngeld nach der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlichen Einkommen nach der Geburt berechnet wird. Wird eine Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezugs aufgenommen, ist dies der Elterngeldstelle umgehend mitzuteilen, damit das Elterngeld, falls erforderlich, neu berechnet werden kann.
Das Elterngeld wird bei Personen, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten, grundsätzlich vollständig auf diese Leistungen angerechnet. Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag beziehen und vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag; dieser entspricht ihrem vorgeburtlichen Einkommen und beträgt höchstens 300 EUR. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den o.g. Leistungen anrechnungsfrei.
Ein Elterngeldanspruch entfällt für Eltern, die im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von mehr als 250.000 EUR erzielt haben. Sind beide Eltern berechtigt, entfällt der Anspruch, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen gemeinsam mehr als 500.000 EUR beträgt.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das 2. und jedes weitere Kind.
Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Hier werden bei der Einkommensermittlung vor der Geburt des 2. oder eines weiteren Kindes die vorherigen Zeiten mit Mutterschaftsgeld und Elterngeldbezug ausgeklammert. Das danach zustehende Elterngeld wird um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht. Der Mindest-betrag erhöht sich ebenfalls von 300 Euro auf 375 Euro. Der Anspruch auf diese Erhöhung besteht, solange ein älteres Geschwisterkind bis zu 3 Jahren oder 2 ältere Geschwisterkinder mit bis zu 6 Jahren im Haushalt vorhanden sind.
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Wann und wie lange kann Elterngeld gewährt werden?
Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann für höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf 2 weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn auch der andere Elternteil für 2 Monate nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist und wenn sich bei ihm 2 Monate lang das Erwerbseinkommen vermindert.
Die Eltern können die insgesamt 14 Monate bis auf die 2 Partnermonate frei untereinander aufteilen. Das Elterngeld kann nacheinander oder gleichzeitig ausbezahlt werden. Bei gleichzeitigem Bezug reduziert sich aber die Zahl der Monate entsprechend.
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, erhalten allein für die vollen 14 Monate Elterngeld. Bedingung ist, dass das Kind allein bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht. Das Gleiche gilt, wenn der Elternteil eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist.
Das Elterngeld kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt wer-den. Eine Person kann dann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen, eine alleinerziehende Person bis zu 28 halbe Monatsbeiträge.
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Wo und wann muss das Elterngeld beantragt werden?
Das Elterngeld ist in Bayern beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zu beantragen. Wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Regionalstelle des ZBFS.
Der Antrag kann ab der Geburt des Kindes gestellt werden. Zu beachten ist, dass ein Antrag höchstens 3 Monate zurückwirkt.
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