Auf dieser Seite
"Ich bin schwanger!" - dieses Wissen kann Glück, Freude und Hoffnung, aber auch Sorge, Angst oder Unsicherheit hervorrufen. In einer schwierigen Lebenssituation hilft es, mit erfahrenen Gesprächspartnern zu reden. Schwangere Frauen haben Anspruch auf umfassende Beratung in allen Fragen, die ihre Schwangerschaft betreffen. Dafür sind die 124 staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen in Bayern da. Ihre Aufgabe ist es, Schwangeren und ihren Partnern Rat und praktische Hilfen anzubieten.
Angebot der Beratungsstellen
Zum Angebot der staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen gehört zum Beispiel die Beratung:
- in allen Fragen rund um die Schwangerschaft
- bei Konflikten, die durch die Schwangerschaft entstehen,
etwa mit dem Partner, den Eltern oder dem Arbeitgeber - bei ungewollter Schwangerschaft
- zur Situation als Alleinerziehende
- zu Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft sowie zu Hilfemöglichkeiten bei einer vermuteten Behinderung des Kindes
- über Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung
- über finanzielle Hilfen für Familien
Persönliche Beratung
Die Beratung erfolgt unvoreingenommen, unverbindlich und kostenlos, auf Wunsch auch anonym. Für die MitarbeiterInnen staatlich anerkannter Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen gilt die Schweigepflicht. Bei Bedarf können auch Mediziner, Psychologen oder Juristen zur Beratung herangezogen werden.
Ein offenes Ohr für alle Schwangeren - und für junge Familien:
"Viele Frauen denken, wir wären nur für Schwangere da, die ihr Baby nicht bekommen wollen oder besondere Probleme haben", berichtet eine Beraterin. "Das ist ein Irrtum. Jede schwangere Frau kann mit ihren Fragen zu uns kommen. Ganz egal, ob sie zum Beispiel medizinische oder rechtliche Informationen braucht. Das gilt übrigens auch nach der Geburt des Babys. Denn auch dann stehen die Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen jeder Mutter offen."
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Schwangerenberatung (Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz - BaySchwBerG)
§§ 218, 219 Strafgesetzbuch (StGB): Straftaten gegen das Leben