Ausbildungsförderung
Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen (§ 3 Sozialgesetzbuch I). Die Förderung erfolgt bei beruflicher Ausbildung im Rahmen der Arbeitsförderung, bei schulischer Ausbildung und Hochschulausbildung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes. In Einzelfällen kann statt dessen eine Förderung durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die Sozialhilfe in Betracht kommen. Kriegsopfer können Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten. Fachkräfte, die sich in Fortbildungsberufen weiterqualifizieren wollen, können eine Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung erhalten (siehe unten Aufstiegsfortbildungsförderung).
Außerdem können bei Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes auf Antrag steuerrechtlich Ausbildungsfreibeträge berücksichtigt werden (Steuerbefreiungen und -erleichterungen für Eltern mit Kindern).
Aufstiegsfortbildungsförderung
Fortbildung, berufliche (Meister-BAföG)
Berufsvorbereitung
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen dienen der besseren Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Ausbildungsstellen- bzw. Arbeitsmarkt. Zur Zielgruppe zählen insbesondere noch nicht berufsreife Jugendliche, denen die Aufnahme einer Ausbildung noch nicht gelungen ist, Un- und Angelernte sowie sozial benachteiligte Jugendliche und junge Menschen mit Migrationshintergrund.
Ein individueller, auf den Einzelfall zugeschnittener Bildungsplan soll auf Grund der Fähigkeiten und Fertigkeiten passgenau Wege aufzeigen, wie eine bessere berufliche Handlungsfähigkeit erreicht werden kann. Berufsvorbereitungsmaßnahmen können mit einem Betriebspraktikum verbunden werden. Sie können auch auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten.
Die Bildungsmaßnahmen werden von verschiedenen Bildungsträgern angeboten und durch die Arbeitsverwaltung finanziert.
§§ 61, 61a Sozialgesetzbuch III
Zuständig: Agenturen für Arbeit
bei beruflicher Ausbildung
Auszubildende in einer erstmaligen betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung oder einer mit Berufsausbildungsvertrag nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführten Ausbildung, sowie Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen können bei Vorliegen der Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe beanspruchen. Die Förderung einer Zweitausbildung ist hinsichtlich der dauerhaften Eingliederung an Voraussetzungen geknüpft. Bei einer beruflichen Ausbildung werden Auszubildende u.a. nur gefördert, wenn sie außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Ausländer, insbesondere auch solche, denen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU Freizügigkeit gewährt wird, einen Anspruch. Gefördert werden nur solche Antragsteller, denen die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Die Berufsausbildungsbeihilfe wird für die Dauer der beruflichen Ausbildung oder für die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Zuschuss gewährt. Frühestens vom Beginn des Antragsmonats an wird Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Bedarf für den Lebensunterhalt, für Fahrkosten und sonstige Aufwendungen (z.B. Gebühren für Fernunterricht). Dabei werden als Bedarf für den Lebensunterhalt je nach Familienstand, Alter und Art der Unterbringung (z.B. im Internat oder anderweitig) unterschiedliche Beträge zu Grunde gelegt.
§§ 59 ff. Sozialgesetzbuch III Ausbildungsförderung
für behinderte Menschen siehe Berufsförderung für behinderte Menschen
Zuständig: Agenturen für Arbeit
Ausbildungsprogramme der Bayerischen Staatsregierung zur Unterstützung des Ausbildungsstellenmarktes
Zur Unterstützung des Ausbildungsstellenmarktes werden von der Bayerischen Staatsregierung bei Bedarf Programme für Jugendliche und Arbeitgeber (z.B. "Fit for Work") erlassen.
Förderrichtlinien
www.stmas.bayern.de/berufsbildung/fitforwork/2011.php
Ausbildungsplatzprogramm der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung
Kleine und mittlere Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe in Bayern, die Jugendliche, die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt im Sinne des § 245 Sozialgesetzbuch III sind, in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausbilden, können ein zinsgünstiges Betriebsmitteldarlehen erhalten.
Ausbildungsplatzprogramm der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung
Zuständig: Hausbank; Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung
www.arbeitsagentur.de/bei schulischer Ausbildung und Hochschulausbildung
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich gewährt für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (Gymnasien, Realschulen) und Fachoberschulen, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien (soweit im Vollzeitunterricht), Kollegs und vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Berufsoberschulen), Berufsfachschulen (einschließlich der drei- und vierjährigen Wirtschaftsschulen sowie der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) und Fachschulen, Höheren Fachschulen, Akademien und Fachakademien, Hochschulen sowie für Praktika, deren Dauer in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der oben genannten Schulen geregelt ist. Für Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen gelten besondere Bestimmungen. Für den Sekundarschulbereich wird teilweise Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
Anspruchsberechtigt sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer, insbesondere Angehörige von EU-Mitgliedsländern. Gefördert werden in der Regel nur Antragsteller, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr (bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1 a - Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr)noch nicht vollendet haben. Weiter ist erforderlich, dass dem Auszubildenden die für die Ausbildung und den Lebensunterhalt notwendigen Mittel nicht zur Verfügung stehen und keine Förderung nach anderen Gesetzen (z.B. Bundesversorgungsgesetz, Lastenausgleichsgesetz) möglich ist. Leistungen nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz werden nur gewährt, wenn der Auszubildende oder bei Minderjährigen ein Personensorgeberechtigter seinen ständigen Wohnsitz in Bayern hat.
Ausbildungsförderung wird nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, d.h. ab dem Monat, in dem mit dem Unterricht oder den Vorlesungen tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht gewährt. Leistungen werden nur für die Zeit gewährt, in der die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt. Ihre Höhe richtet sich nach dem in der jeweiligen Bestimmung festgesetzten Bedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung. Die Höhe des Bedarfes und die Art der Zuwendung als Zuschuss und/oder Darlehen bemessen sich nach Schulart und Art der Unterbringung unterschiedlich. Nach Abzug bestimmter Freibeträge werden Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern angerechnet.
Zuständig: Ämter für Ausbildungsförderung bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, für Studenten an Hochschulen die jeweiligen Studentenwerke
Bildungskreditprogramm
Neben den Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) kann durch das Bildungskreditprogramm des Bundes ein zinsgünstiger Kredit zur Unterstützung von volljährigen Schülern und Studenten in einer fortgeschrittenen Phase ihrer Ausbildung gewährt werden. Auch ausländische Auszubildende (Schüler und Studenten) können diesen Kredit beantragen.
Der Kredit wird maximal bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres gewährt.
Unter der Voraussetzung, dass der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch einer inländischen gleichwertig ist, kann der Kredit auch für eine Ausbildung im Ausland vergeben werden.
Die Bewilligung des Kredites ist ebenfalls während der Teilnahme an einem in- oder ausländischen Praktikum - auch außerhalb Europas - möglich.
Zuständig: Bundesverwaltungsamt
KfW-Studienkreditprogramm
Das Studienkreditprogramm der KfW-Förderbank dient der Finanzierung des Lebensunterhalts für ein Erststudium. Eine Kombination mit anderen Fördermöglichkeiten wie BAföG oder Bildungskredit ist möglich.
im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Lebensunterhalt, Hilfe zum). In besonderen Härtefällen können jedoch entsprechende Hilfen gewährt werden.
Die Ausbildung behinderter Menschen wird im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gefördert.
Zuständig: Jobcenter, Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten und Bezirken