Auslandsaufenthalt
Krankenversicherung
Ein Versicherungsschutz aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung besteht nur bei einer Beschäftigung oder bei einem Wohnsitz im Bundesgebiet.
Hiervon bestehen folgende Ausnahmen:
Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung können Leistungsansprüche bei vorübergehendem Aufenthalt im (EWR-) Ausland wahlweise auf der Basis von zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen geltend machen:
a) auf Basis des zwischen- und überstaatlichen Rechts im Rahmen von bilateralen Sozialversicherungsabkommen und der EG-Verordnungen über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009
- Gezielt gesuchte Auslandsbehandlung: mit vorheriger Zustimmung der Krankenkasse gegen Vorlage der entsprechenden Vordrucke
- Behandlung bei sonstigen Auslandsaufenthalten (z. B. Urlaubsreisen): ohne vorherige Zustimmung gegen Vorlage der EU-Krankenversicherungskarte oder entsprechender Vordrucke
Abkommensstaaten sind die europäischen Staaten Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien, Montenegro sowie außereuropäische Staaten wie z.B. Türkei, Tunesien und Marokko oder Australien und die USA. Das Sozialversicherungsrecht der EU ist auf die EU-Mitgliedstaaten und auch auf die EWR-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, sowie im Verhältnis zur Schweiz anwendbar (bezüglich der EWR-Staaten und der Schweiz gelten weiterhin die Verordnungen [EWG] Nr. 1408/71 und [EWG] Nr. 574/72.
b) auf Basis des innerstaatlichen deutschen Rechts in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Krankenkasse
- Krankenhausbehandlung mit vorheriger Zustimmung
- Gesundheitsleistungen außerhalb des Krankenhauses: ohne vorherige Genehmigung, jedoch ggf. unter Einhaltung des innerdeutschen Antrags- und Begutachtungsverfahrens (z.B. Heil- und Kostenplan, Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - MDK)
Es ist zu beachten, dass in einigen Fällen das Erstattungssystem gilt. Die Leistungen sind begrenzt bis zur Höhe dessen, was in Deutschland bezahlt werden würde.
Im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts und im innerstaatlichen deutschen Recht gibt es noch spezielle Regelungen für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber für eine begrenzte Zeit ins Ausland entsandt werden, und für Rentner, die dauernd im Ausland leben, sowie für deren Familienangehörige. Auch für ältere Versicherte und chronisch Kranke, für die eine Reisekrankenversicherung nicht abgeschlossen werden kann, sowie hinsichtlich der Kostenübernahme für Schutzimpfungen vor einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt bestehen Sonderregelungen.
In einem weiteren Ausnahmefall können die Kosten der Behandlung einer Krankheit im vertragslosen Ausland von der Krankenkasse ganz oder teilweise dann übernommen werden, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich ist.
Wegen der Kompliziertheit der bestehenden Regelungen empfiehlt es sich, vor dem Auslandsaufenthalt mit der Krankenkasse die bestehenden Möglichkeiten der Kostentragung aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung konkret abzuklären. Hinweise allgemeiner Art ergeben sich bereits auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DKVA) beim GKV-Spitzenverband.
Auf europäischer Ebene wurde die sogenannte Patientenrechte-Richtlinie verabschiedet. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Oktober 2013 umsetzen. Mit der Richtlinie werden insbesondere die vom EuGH entwickelten Grundsätze zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Leistungen kodifiziert. Die Richtlinie schafft Rechtssicherheit für Patienten, die sich für eine medizinische Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat begeben.
§§ 3, 4 Sozialgesetzbuch IV; §§ 13, 16-18, Sozialgesetzbuch V; bilaterale Sozialversicherungsabkommen; Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 sowie Verordnungen [EWG] Nr. 1408/71 und 574/72); Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
Zuständig: Arbeitgeber, gesetzliche Krankenkassen
Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung ruhen, solange sich der Pflegebedürftige im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld oder anteilige Pflegegeld (Kombinationsleistung) weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet.
Angehörige von EU- bzw. EWR-Staaten erhalten aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 05.03.1998 Pflegegeld in die anderen EU/EWR-Länder ohne zeitliche Begrenzung, solange sie der deutschen Pflegeversicherung angehören.
Die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (Rentenbeiträge) ruhen nicht bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr.
§ 34 Sozialgesetzbuch XI
Zuständig: Soziale Pflegekassen
Rentenversicherung
Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland die Rente voll gezahlt; bei dauerndem Auslandsaufenthalt grundsätzlich nur soweit, als sie auf den im Bundesgebiet zurückgelegten Zeiten beruht.
Eine volle Rentenzahlung ist auch in die EU/EWR-Staaten und Abkommensstaaten (Sozialversicherungsabkommen) vorgesehen.
§§ 110-114 Sozialgesetzbuch VI; bilaterale Sozialversicherungsabkommen; Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009
Zuständig: Gesetzliche Rentenversicherungsträger
www.deutsche-rentenversicherung.de
Kriegsopferversorgung
Kriegsopfer mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Staaten, zu denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, erhalten mit gewissen Einschränkungen Rente wie im Inland. In anderen Staaten ruht der Versorgungsanspruch; jedoch können unter besonderen Voraussetzungen auch in diesem Fall die Rentenbezüge ganz oder teilweise (auch in Form von Ersatzleistungen) bewilligt werden.
§ 64 Bundesversorgungsgesetz
Zuständig: Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt
Kriegsopferfürsorge
Leistungen der Kriegsopferfürsorge können mit gewissen Einschränkungen auch Deutschen gewährt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält. Bei Aufenthalt in Österreich siehe Zwischenstaatliche Verträge
§ 64b Bundesversorgungsgesetz
Zuständig: Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle
Sozialhilfe
Leistungen der Sozialhilfe erhalten in Ausnahmefällen auch Deutsche und deren Angehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn sie sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinden und eine Rückkehr aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Die Hilfe wird über die diplomatischen und berufskonsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt.
§ 24 Sozialgesetzbuch XII
Zuständig: Sozialhilfeverwaltungen bei den Bezirken