Beratungshilfe
Ein Rechtsuchender, der für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder im obligatorischen Schlichtungsverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz Hilfe durch rechtskundige Beratung und, soweit notwendig, in Form einer Vertretung bedarf, erhält auf Antrag Beratungshilfe, wenn
- er die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
- keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten ist und
- die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.
Die Beratungshilfe erstreckt sich auf alle Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrechts, des öffentlichen Rechts einschließlich des Sozialrechts und des Steuerrechts, des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts. Sie wird durch das Amtsgericht oder durch Rechtsanwälte in ihren Kanzleien gewährt.
Das Amtsgericht kann Beratungshilfe selbst leisten, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe (z.B. durch Sozialversicherungsträger, Versicherungsämter, Versichertenälteste, Finanzämter, Kreisverwaltungsbehörden, Gemeinden oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege) oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann. Andernfalls wird dem Rechtsuchenden bei gegebenen Voraussetzungen vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ausgestellt und auf Wunsch eine Liste der im Bezirk des Amtsgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte vorgelegt.
Der um Hilfe angegangene Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, die Beratungshilfe zu übernehmen, wenn der Rechtsuchende die Voraussetzungen erfüllt.
Der Rechtsuchende, der unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsucht, hat diesem seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und zu versichern, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch versagt wurde.
Für die Beratung ist eine Gebühr von 10 € zu entrichten, die auch erlassen werden kann. Vereinbarungen über eine Vergütung sind ungültig.
Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand (regelmäßig der Wohnsitz) hat. Der Antrag kann dort mündlich oder schriftlich (mit Vordruck) gestellt werden.
§§ 1-8 Beratungshilfegesetz; Artikel 51 Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz; § 49 a Bundesrechtsanwaltsordnung; § 44 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Zuständig: Amtsgerichte, Rechtsanwälte, Beratungsstellen