Blinde, Hilfen für
Blinde gelten als schwerbehinderte Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches IX und haben bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen Anspruch auf alle für behinderte Menschen vorgesehenen Hilfen und Leistungen (Behinderte Menschen, Hilfen für). Sie können auch nach den Vorschriften des Blindenwarenvertriebsgesetzes Blindenwaren vertreiben. Darüber hinaus erhalten Blinde noch besondere Leistungen als Kriegsblinde, Zivilblinde und Unfallverletzte.
Kriegsblinde
Neben den für Kriegsopfer vorgesehenen Leistungen (Kriegsopfer, Hilfen für) wird (Stand: 01.07.2011) eine Pflegezulage von 668 € gezahlt. Sie kann sich auf 857 €, 1.115 € oder 1.370 € erhöhen, wenn durch Leiden oder Behinderungen dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche Pflege erforderlich ist. Als blind gilt auch der, dessen Sehschärfe so gering ist, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umwelt ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann.
Ferner besteht Anspruch auf einen ausgebildeten Führhund und Hilfsmittel für die Verrichtungen des täglichen Lebens und zur Erleichterung des Kontakts mit der Umwelt (z.B. Blindenuhren, Schutzbrillen, Tonbänder, Diktiergeräte, Blindenschreib- und Stenografiermaschinen). Die Zulage für den Unterhalt des Hundes beträgt derzeit monatlich 148 €; sie wird auch gezahlt, wenn kein Führhund in Anspruch genommen wird.
§§ 14, 35 Bundesversorgungsgesetz
Zuständig: Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt
Zivilblinde
Blinde erhalten unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit Blindengeld. Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt, sowie Personen mit sonstigen Störungen des Sehvermögens von gleichem Schweregrad. Das volle Blindengeld beträgt seit 01.04.2004 85 v. H. der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (523 € monatlich, Stand: 01.07.2011) und wird regelmäßig entsprechend der von der Sozialhilfe geleisteten Blindenhilfe angepasst.
Bei Unterbringung in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung ruht das Blindengeld in der Regel zur Hälfte.
Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie Leistungen, die für blindheitsbedingte Mehraufwendungen gezahlt werden, sind auf das Blindengeld zu einem gewissen Anteil anzurechnen.
Im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge kann Blindenhilfe gezahlt werden. Die Blindenhilfe im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge wird Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 614,99 €, den Blinden unter 18 Jahren in Höhe von 308,02 € gewährt (Stand: 01.07.2011). Der Betrag verändert sich jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang). In der Kriegsopferfürsorge gilt eine günstigere Einkommensgrenze. Im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Behinderte Menschen, Hilfen für ) können auch die Kosten für einen Blindenführhund und für andere Hilfsmittel getragen werden, wenn kein anderer Kostenträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung) zuständig ist.
Die am 01.09.2006 in Kraft getretene Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für Blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV) regelt die Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren in einer für sie wahrnehmbaren Form. Den Berechtigten entstehen keine Kosten.
Bayerisches Blindengeldgesetz; § 72 Sozialgesetzbuch XII; Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV)
Zuständig: Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt, gesetzliche Krankenkassen, Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Bezirken, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle
Weitere Informationen zu den Verordnungen sind auf der Homepage des Bayerischen Sozialministeriums zu finden.
www.stmas.bayern.de/behinderte/politik/verordnungen.htm
Unfallverletzte
Für durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit erblindete Personen siehe Pflegegeld in der Unfallversicherung