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Ehrenamtliche Richter

Bei den Arbeitsgerichten (Arbeitsgerichtsprozess), bei den Sozialgerichten (Sozialgerichtsprozess), bei den Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichtsprozess), bei den Finanzgerichten, bei den Kammern für Handelssachen der Landgerichte (Handelsrichter) und teilweise bei den Strafgerichten (Schöffen) wirken ehrenamtliche Richter an der Rechtsprechung mit vollem richterlichen Stimmrecht mit. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Eine erneute Ernennung ist grundsätzlich möglich. Die Amtszeit kann vorzeitig nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen beendet werden. Die ehrenamtlichen Richter dürfen in der Ausübung des Amtes nicht beschränkt und benachteiligt werden, haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung und sind gesetzlich unfallversichert (Unfallversicherung).

Für die Tätigkeit wird eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Grundentschädigung und Entschädigung für Verdienstausfall oder für Nachteile bei der Haushaltsführung), für notwendige Fahrkosten (Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Kilometergeld bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs) und für Aufwand (Tagegeld, Übernachtungsgeld, notwendige bare Auslagen, Vertretungskosten, Kosten einer Begleitperson) gezahlt. Für die Entschädigung der Handelsrichter gilt eine Sonderregelung.

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz; Gerichtsverfassungsgesetz

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