Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen
für behinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen (Behinderte Menschen, Hilfen für), die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, werden von den Verkehrsunternehmen gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises mit orangefarbenem Flächenaufdruck im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Zur Freifahrtberechtigung wird ein Beiblatt zum Ausweis benötigt, das mit einer gültigen Wertmarke versehen sein muss. Diese wird zum Preis von 60 € für das ganze Jahr bzw. für 30 € für ein halbes Jahr ausgegeben. Die Wertmarke wird kostenlos ausgegeben an Blinde und Hilflose sowie an schwerbehinderte Menschen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII, dem Sozialgesetzbuch VIII oder der Kriegsopferfürsorge beziehen, ferner an bestimmte Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte. Züge des Nahverkehrs können unentgeltlich benutzt werden; ein tarifmäßiger Zuschlag ist für zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs erforderlich.
Befördert werden zusätzlich auch das Handgepäck, ein Krankenfahrstuhl (soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt), sonstige orthopädische Hilfsmittel, der Führhund und - sofern die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis eingetragen ist - auch die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen.
Schwerbehinderte Menschen sind in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wenn sie infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermögen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt.
Nachteilsausgleiche im öffentlichen Personenverkehr und bei der Kfz-Steuer (Steuerbefreiungen und -erleichterungen für behinderte Menschen) können meist nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
§§ 69 Absatz 5, 145 Sozialgesetzbuch IX
Zuständig: Zentrum Bayern Familie und Soziales
für Schüler
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg ist bei öffentlichen Volks- und Förderschulen sowie bei öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10, bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen sowie bei öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen und Berufsoberschulen für Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, durch den jeweiligen Aufgabenträger sicherzustellen. Von und zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart besteht eine kostenlose Beförderungspflicht, wenn die einfache Wegstrecke mehr als 2 (bei Schülern der Jahrgangsstufen 1 mit 4) bzw. 3 (bei Schülern ab der Jahrgangsstufe 5) Kilometer beträgt und den Schülern die Zurücklegung des Schulweges auf andere Weise nicht zumutbar ist.
Bei dauerhaft behinderten Schülern besteht eine uneingeschränkte Beförderungspflicht, soweit die Beförderung dadurch erforderlich ist.
Bei privaten Volks- und Förderschulen sowie bei staatlich genehmigten weiterführenden Schulen entscheidet der Schulträger über die Beförderung.
Schülern an öffentlichen und staatlich anerkannten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, Schülern an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie Schülern im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen werden die Kosten der notwendigen Beförderung erstattet, soweit sie die Familienbelastungsgrenze (je Schuljahr 395 €) übersteigen. Einem Unterhaltsleistenden, der für 3 oder mehr Kinder einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen hat, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung für die in diesem Absatz genannten Schüler in voller Höhe erstattet. Dasselbe gilt bei Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII, von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II. Ein Antrag auf Kostenerstattung ist unter Vorlage insbesondere der entsprechenden Fahrausweise bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
In bestimmten Fällen kommen bei der Schülerbeförderung auch Leistungen für Bildung und Teilhabe in Betracht.
Artikel 1, 2, 3 Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges - SchKfrG; §§ 1, 2 der Verordnung über die Schülerbeförderung - SchBefV; Artikel 3 Absatz 4 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG
Zuständig: Schulen, Landratsämter und kreisfreie Städte, Gemeinden und Schulverbände, Schulämter
für alte Menschen
Alte Menschen erhalten nach den jeweiligen Tarifbestimmungen der öffentlichen Verkehrsbetriebe Fahrpreisermäßigung.
Zuständig: Öffentliche Verkehrsunternehmen