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Familienerholung in Familienferienstätten

Ein gemeinsamer Familienurlaub kann - neben der notwendigen gesundheitlichen Erholung - wesentlich dazu beitragen, das Familienklima zu verbessern, die Beziehungen zwischen den Eltern, vor allem aber auch zwischen Eltern und Kinder zu stärken und so wichtige und belastbare Grundlagen für den Familienalltag zu schaffen. Ziel ist es, Familien in wirtschaftlich schwierigen Situationen einmal im Jahr einen Urlaub zu ermöglichen.

Der Freistaat Bayern hat mit Wirkung vom 01.02.2008 die bisherige Förderung deutlich verbessert. Durch die Anhebung der Einkommensgrenzen können mehr Familien einen Zuschuss in Anspruch nehmen.

Nach der neuen Rahmenvereinbarung werden Erholungsmaßnahmen für Familien unter folgenden Voraussetzungen gefördert

Es handelt sich um Erholungsaufenthalte in Familienferienstätten in Bayern, während der Schulferienzeit auch im übrigen Bundesgebiet

  • von Eltern, Elternteilen, Pflegeeltern und allein erziehenden Müttern und Vätern mit einem Kind oder mehreren Kindern, für das/die sie Kindergeld beziehen; in begründeten Ausnahmefällen von Großeltern mit einem Enkelkind oder mehreren Enkelkindern, für das/die die Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und allein erziehende Mütter und Väter Kindergeld beziehen,
  • die Familien haben in Bayern ihren Wohnsitz
  • der Erholungsaufenthalt dauert mindestens 6 Tage (förderfähig sind bis zu 14 Tage) und
  • bestimmte Einkommensgrenzen werden nicht überschritten.

Eine Übersicht der Familienferienstätten ist über die Homepage des Zentrum Bayern und Familie und Soziales abrufbar: (http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/esf/verzeichnis_familienferienstaetten.pdf)

Das jährliche Nettoeinkommen der Familie darf für einen alleinstehenden Elternteil (mit einem Kind) 15.600 €, für beide Eltern (mit einem Kind) 17.400 €, für jedes weitere Kind 4.800 € nicht übersteigen.

Eine Einkommensprüfung entfällt, wenn die Familie bzw. der Haushaltsvorstand Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe (Lebensunterhalt, Hilfe zum) oder Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) bezieht.

Die staatliche Zuwendung wird für mindestens 6 und bis 14 Verpflegungstage (An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Verpflegungstag) gewährt und beträgt täglich 13 € je berücksichtigungsfähigem Kind und Erwachsenen. Sie beträgt für ein wesentlich behindertes Kind 17 € täglich. Sie entfällt, wenn der Erholungsaufenthalt auf andere Weise finanziert wird.

Zuständig: Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern für Beratung, Zentrum Bayern Familie und Soziales für die Antragsbearbeitung und Auszahlung der staatlichen Zuwendung

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