Freiwillige Versicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung
Der gesetzlichen Krankenversicherung können freiwillig beitreten: Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren; Personen, deren Familienversicherung erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil der höher verdienende Elternteil nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, und sie die oben genannte Vorversicherungszeit erfüllen; Personen, die erstmals im Inland eine Beschäftigung aufnehmen und wegen Überschreitung der Jahresentgeltgrenze versicherungsfrei sind; schwerbehinderte Menschen, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert waren, außer wenn sie wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen konnten (die Krankenkasse kann für den Beitritt eine Altersgrenze festsetzen).
Ein Beitrittsrecht besteht auch für Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes endete, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
Wer Mitglied bleiben will, muss dies der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Eintreten der jeweiligen Beitrittsvoraussetzungen schriftlich anzeigen.
Freiwillig Versicherte entrichten Beiträge entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze, d.h. auch Zinseinnahmen, Versorgungsbezüge u.ä. sind beitragspflichtig.
Freiwillige Mitglieder, die über kein oder nur geringes eigenes Einkommen verfügen (2012 bis zu monatlich 875 €) zahlen einen Mindestbeitrag.
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgrundlage für die Beitragssätze (2012 monatlich 3.825 €). Soweit niedrigere Einnahmen nachgewiesen werden, ist der Beitrag mindestens auf der Grundlage von 75 % der monatlichen Bezugsgröße (2012 aus 1.968,75 €), bei Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss auf der Grundlage von 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2012 aus 1.312,50 €) zu berechnen. Das fiktive Mindesteinkommen von 60 % der monatlichen Bezugsgröße (2012:1.575,00 €) gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Beitragsberechnung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger. Die Voraussetzungen hierfür legt der Spitzenverband der Krankenkasse fest.
§ 2 Sozialgesetzbuch IV; §§ 9, 240 Sozialgesetzbuch V; Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Zuständig: Gesetzliche Krankenkassen
in der sozialen Pflegeversicherung
Ab dem 01.07.2002 besteht aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2001 ein Beitrittsrecht zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung. Das Beitrittsrecht wird beschränkt auf Personen, die erst ab dem 01.07.2002 als Zuwanderer oder Auslandsrückkehrer ihren Wohnsitz im Inland aufnehmen und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie auf Personen, die als Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt von einem früheren Beitrittsrecht ausgeschlossen waren, jedoch nach Ausscheiden aus dem Sozialhilfebezug sich selbst versichern möchten. Der Beitritt ist innerhalb von 3 Monaten gegenüber der gewählten Pflegekasse zu erklären.
Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sind in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich jedoch innerhalb von 3 Monaten von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz nachweisen.
§ 22 Sozialgesetzbuch XI
Zuständig: Pflegekassen
in der gesetzlichen Rentenversicherung
Nicht Versicherungspflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland können für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichten. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. In den EG-Verordnungen und den verschiedenen Sozialversicherungsabkommen ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländer zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.
Freiwillig Versicherte können die Höhe ihres Beitrages zwischen dem monatlichen Mindestbeitrag von 78,40 € (entspricht einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von 400 €) und dem Höchstbeitrag von 1.097,60 € (neue Bundesländer: 940,80 €; entspricht jeweils einem Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze) frei wählen. Das der Höhe der freiwilligen Beiträge entsprechende Arbeitsentgelt wird dann der späteren Rentenberechnung zugrunde gelegt.
§ 7 Sozialgesetzbuch VI
Zuständig: Gesetzliche Rentenversicherungsträger
www.deutsche-rentenversicherung.de
in der Alterssicherung der Landwirte
Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn sie
- weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,
- das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze (bis 2011 65. Jahre, ab 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) noch nicht erreicht haben,
- keine Rente beziehen und
- der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.
Ferner können sich Landwirte und deren Ehegatten nach dem Ende der Versicherungspflicht freiwillig weiterversichern, wenn sie
- die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben,
- die Wartezeit für eine Altersrente (15 Jahre) noch nicht erfüllt haben,
- noch keine Rente beziehen,
- die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
- die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen
Mit freiwilligen Beiträgen kann nur die Wartezeit von 15 Jahren aufgefüllt werden. Beitragszahlungen darüber hinaus sind nicht möglich. Eine Beendigung der freiwilligen Versicherung ist jederzeit möglich.
§§ 4, 5 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Zuständig: Landwirtschaftliche Alterskassen
in der Arbeitslosenversicherung
Eine freiwillige Versicherung ist seit 01.02.2006 unter bestimmten Voraussetzungen für Selbstständige, Personen, die Angehörige pflegen, und Personen, die in Staaten arbeiten, in denen die Wanderarbeiterverordnung (Wanderversicherung) nicht gilt, möglich. Der für die freiwillige Weiterversicherung erforderliche Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Selbstständigkeit, der Pflege bzw. der Auslandsbeschäftigung gestellt werden.
Die Beträge belaufen sich auf 25 % (Selbständigkeit, Auslandsbeschäftigung) bzw. 10 % (Pflege) der monatlichen Bezugsgröße. Die Beiträge sind von dem Selbständigen bzw. dem Arbeitnehmer alleine zu tragen.
§§ 24-28a; §§ 341-351, § 418 Sozialgesetzbuch III
Zuständig: Agenturen für Arbeit
in der gesetzlichen Unfallversicherung
Auf schriftlichen Antrag können sich in der Unfallversicherung freiwillig versichern
- nicht versicherungspflichtige Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten,
- Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
- gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
- Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen und
- Personen, die ehrenamtlich für Parteien tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
§ 6 Sozialgesetzbuch VII
Zuständig: Gesetzliche Unfallversicherungsträger