Freizügigkeit für Arbeitnehmer
Deutsche Arbeitnehmer
Alle Deutschen können Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei wählen und jeden Erwerbszweig betreiben (Artikel 12 Grundgesetz).
Arbeitnehmer aus EU-Staaten und aus EWR-Staaten
Die deutschen Arbeitnehmern zustehenden Rechte (s.o.) gelten ebenso für Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und deren Familienangehörige. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wird Staatsangehörigen aus diesen Ländern ebenfalls volle Freizügigkeit eingeräumt.
Gesetz über die Freizügigkeit von Unionsbürgern; Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer - EWG-VO 1612/68; Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum
Ausnahme: Für Staatsangehörige der am 01.05.2004 (EU-8) und am 01.01.2007 (Bulgarien und Rumänien) der Europäischen Union beigetretenen mittel- und osteuropäischen Staaten gelten für einen Zeitraum von maximal 7 Jahren Übergangsfristen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und in Teilbereichen der Dienstleistungsfreiheit. Arbeitnehmer aus EU-8 genießen nunmehr seit 01.05.2011 uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien ist die Freizügigkeit in Deutschland noch eingeschränkt bis 31.12.2013. Sie dürfen eine Beschäftigung grundsätzlich nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben.
Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht.
Für die Arbeitserlaubnis-EU gelten die Voraussetzungen für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten (s.u.) sinngemäß.
§ 284 Sozialgesetzbuch III; Aufenthaltsgesetz; Beschäftigungsverordnung; Beschäftigungsverfahrensverordnung
Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten genießen in Deutschland keine Freizügigkeit. Sie benötigen einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Der Aufenthaltstitel wird von der örtlichen Ausländerbehörde erteilt. Grundsätzlich ist hierzu die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Über die Zustimmung wird im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels entschieden. Dabei kann die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich nur zustimmen,
- wenn sich durch die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben,
- bevorrechtigte Arbeitnehmer (Deutsche und ihnen rechtlich Gleichgestellte) für die Beschäftigung nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und
- der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Seit Mitte Oktober 2007 wird sowohl bei der Arbeitserlaubnis-EU für Ingenieure der Bereiche Maschinen- und Fahrzeugbau sowie Elektrotechnik, als auch für ausländische Absolventen deutscher Hochschulen auf die Vorrangprüfung verzichtet.
Seit Juni 2011 wurde die Vorrangprüfung für Ingenieurberufe und Ärzte wegen schon jetzt zu Tage tretendem Fachkräftemangel (der nicht durch Aktivierung von inländischem Potenzial behoben werden kann) ausgesetzt. Mit Einführung der Blue Card für Hochqualifizierte werden weitere Zuwanderungserleichterungen umgesetzt.
Vom Zustimmungsverfahren gibt es i. Ü. daneben einige Ausnahmen, z. B. für Praktikanten im Rahmen eines Studiums, Hochqualifizierte (z. B. Blue Card), Führungskräfte, Sportler.
Aufenthaltsgesetz; Beschäftigungsverordnung; Beschäftigungsverfahrensverordnung
Zuständig: Ausländerämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten (Aufenthaltstitel), Agenturen für Arbeit (Zustimmung, Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU)