Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur
Gesundheitsuntersuchungen
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. Außerdem besteht einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, bei Frauen frühestens vom Beginn des 20. Lebensjahres an, bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an.
§ 25 Sozialgesetzbuch V
Gesetzliche Krankenkassen
Kinderuntersuchungen
Für versicherte Kinder sind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 10 Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie zwischen dem vollendeten 13. und vollendetem 14. Lebensjahr eine Jugendgesundheitsuntersuchung vorgesehen. Die Kinderuntersuchungen zielen auf Krankheiten ab, die die körperliche oder geistige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen in nicht geringfügigem Maße gefährden (Behinderte Kinder, Frühförderung und Frühbehandlung).
§§ 25, 26 Sozialgesetzbuch V
Zuständig: Gesetzliche Krankenkassen
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