Hauswirtschaft
- Förderung der beruflichen Ausbildung - Überbetriebliche Schulungen
- Förderung der Vorbereitungslehrgänge auf die Meisterprüfung
- Förderung der beruflichen Ausbildung - Förderung von Lehrgängen nach § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz
- Förderung von Fortbildungsveranstaltungen zum Geprüften Fachhauswirtschafter/zur Geprüften Fachhauswirtschafterin aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds
- Förderung von Maßnahmen zur Anpassungsqualifizierung für hauswirtschaftliche Fach- und Führungskräfte aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds
Förderung der beruflichen Ausbildung - Überbetriebliche Schulungen
Auszubildende der Hauswirtschaft erhalten einen Zuschuss zu den Fahrtkosten, die ihnen bei der Teilnahme an zentralen überbetrieblichen Schulungsmaßnahmen entstehen.
Geltende Bildungsförderungsrichtlinien finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriuns für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Förderung der Vorbereitungslehrgänge auf die Meisterprüfung
Teilnehmer/innen erhalten die Lehrgangskosten zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung Teil I „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen“ und Teil II „Betriebs- und Unternehmensführung“ erstattet.
Geltende Bildungsförderungsrichtlinien finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriuns für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Förderung der beruflichen Ausbildung - Förderung von Lehrgängen nach § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz
Lehrgangsträger können zur Reduzierung von Lehrgangsgebühren eine Förderung in Höhe von 45 % aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds im Rahmen der Prioritätsachse A, spezifisches Ziel A "Erhöhung des Qualifikationsniveaus von Beschäftigten und Unternehmen“ erhalten. Mindestens 40 % sind aus Teilnehmergebühren zu finanzieren. Eigenmittel sind entsprechend dem Eigeninteresse und der Leistungskraft des Zuwendungsempfängers einzustellen. Sie betragen grundsätzlich 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit im Einzelfall keine andere Kofinanzierungsmöglichkeit aus öffentlichen Mitteln besteht, kann ein Zuschuss von 5 % aus Landesmitteln beantragt werden.
Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.05.2008
Zuständig: Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) in Landshut
Förderung von Fortbildungsveranstaltungen zum Geprüften Fachhauswirtschafter/zur Geprüften Fachhauswirtschafterin aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds
Lehrgangsträger können zur Reduzierung von Lehrgangsgebühren eine Förderung in Höhe von 45 % aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds im Rahmen der Prioritätsachse A, spezifisches Ziel A1 "Erhöhung des Qualifikationsniveaus von Beschäftigten und Unternehmen" erhalten. Mindestens 40 % sind aus Teilnehmergebühren zu finanzieren. Eigenmittel sind entsprechend dem Eigeninteresse und der Leistungskraft des Zuwendungsempfängers angemessen einzustellen. Sie betragen grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit im Einzelfall keine andere Kofinanzierungsmöglichkeit aus öffentlichen Mitteln besteht, kann ein Zuschuss von 5 % aus Landesmitteln beantragt werden.
Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.05.2008
Zuständig:
Zuständig: Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) in Landshut
Förderung von Maßnahmen zur Anpassungsqualifizierung für hauswirtschaftliche Fach- und Führungskräfte aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds
Lehrgangsträger können zur Reduzierung von Lehrgangsgebühren eine Förderung in Höhe von 45 %, aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Ziel 2 im Rahmen der Prioritätsachse A „Steigerung der Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen“ erhalten. Mindestens 40 % sind aus Teilnehmergebühren zu finanzieren. Eigenmittel sind entsprechend dem Eigeninteresse und der Leistungskraft des Zuwendungsempfängers angemessen einzustellen. Sie betragen grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit im Einzelfall keine andere Kofinanzierungsmöglichkeit aus öffentlichen Mitteln besteht, kann ein Zuschuss von 5 % aus Landesmitteln beantragt werden.
Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.05.2008
Zuständig:
Zuständig: Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) in Landshut