Springe direkt zu: Inhalt Hauptmenü

Sozial-Fibel

Logo der Sozialfibel

Alle Stichworte von A bis Z

Hilfsmittel

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Rahmen der Krankenbehandlung Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln (z.B. Rollstühle), die im Einzelfall erforderlich sind, um deren Erfolg zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Ausgenommen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und Hilfsmittel mit geringem (umstrittenem) therapeutischen Nutzen und Abgabepreis. Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden.

Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel und ggf. Wartungen und technische Kontrollen.  

Ein Leistungsanspruch für Sehhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist auf bestimmte Personenkreise beschränkt. Dazu gehören Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie schwer sehbeeinträchtigte Menschen. Auch therapeutische Sehhilfen zur Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen werden von den Krankenkassen übernommen. Die Indikationen im Einzelnen legt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Hilfsmittel-Richtlinie fest.

Versicherte können nur Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner der Krankenkasse sind. 

Die Kosten der HIlfsmittel werden von der Krankenkasse in Höhe der mit den Vertragspartnern vereinbarten Preise übernommen. Festbetragsregelungen Festbeträge sind hierbei zu beachten.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten für jedes verordnete Hilfsmittel (z.B. Hörgerät, Rollstuhl) eine Zuzahlung von 10 %, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 € zu leisten, in keinem Fall mehr als die Kosten des Mittels. Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Ernährungssonden, Windeln bei Inkontinenz), beträgt die Zuzahlung 10 % je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 € pro Monat (Zuzahlungen). Die Zuzahlungen werden bei der Belastungsgrenze berücksichtigt.

Versicherte der sozialen Pflegeversicherung erhalten bei Pflegebedürftigkeit ebenfalls Hilfsmittelleistungen (Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei).

§§ 27, 33, 34, 36 Sozialgesetzbuch V; § 40 Sozialgesetzbuch XI

Zuständig: Gesetzliche Krankenkassen

www.patientenportal.bayern.de

zurück zur Übersicht

Zusätzliche Informationen

Zukunftsministerium - Die Broschüre

Broschuere Deckblatt

Weitere Informationen zum Bayerischen Zukunftsministerium

Broschüre herunterladen (PDF, 5,22 MB)

Das Zukunftsministerium auf Ihrem Handy

Stmas App Banner

Testen Sie selbst: Wie gut kennen Sie sich mit den Zukunftsthemen unserer Gesellschaft aus?

Mehr Informationen

audit berufundfamilie

Berufundfamilie Logo

Zertifikat zur Vereinbarkeit von Job und Familie

Mehr Informationen

Nichts gefunden?

Buebue-1

Bei Fragen und Problemen wenden Sie sich an unser Bürgerbüro.

Kontakt aufnehmen