Kinder und Jugendliche, Hilfen für
Kinder und Jugendliche sind im üblichen Sprachgebrauch Personen unter 18 Jahren. Wer rechtlich als Kind bzw. Jugendlicher gilt, ist je nach Thema verschieden geregelt (siehe z.B. Jugendarbeitsschutz). Unter Kindern im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes versteht man die ehelichen, die für ehelich erklärten und die Adoptivkinder, die Stief- und Pflegekinder sowie die nichtehelichen Kinder.
Die für Kinder und Jugendliche vorgesehenen Leistungen werden in der Regel bis zum 16. bzw. 18. Lebensjahr gewährt, darüber hinaus nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Schul- oder Berufsausbildung, körperliche oder geistige Behinderung). Eine Gewährung von Jugendhilfeleistungen ist unter gewissen Einschränkungen auch an junge Volljährige (bis zum 21. Lebensjahr, bei einzelnen Leistungen sogar bis zum 27. Lebensjahr) möglich.
Die wichtigsten Hilfen und Leistungen sind:
Betreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Mutter-Kind-Heimen (Mutter und Kind, Hilfen für);
Angebote zur Förderung des sozialen Verhaltens (Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche);
Frühförderung und Frühbehandlung von behinderten Kindern;
Schulbildung und teilstationäre Hilfen im Vorschul- und Schulalter für behinderte Kinder (Förderschulen - Schulen zur sonderpädagogischen Förderung);
Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz;
Kinderzuschlag zur Kriegsopferrente für Beschädigte;
Kinderzuschlag zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (Kriegsschadenrente);
Waisenrente bzw. Waisenbeihilfe in der Kriegsopferversorgung (Kriegsopferrente für Waisen);
Erziehungsbeihilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge;
Waisenrente aus der gesetzlichen Renten- und Knappschaftsversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Siehe außerdem:
Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen (u.a. für Schüler)
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit
Steuerbefreiungen und -erleichterungen für Eltern mit Kindern
Zuständig: Zuständige Stellen für die jeweiligen Leistungen