Krankenbehandlung
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht der Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Familienversicherung hat Vorrang vor diesem Leistungsanspruch.
Die Krankenbehandlung umfasst ärztliche Behandlung und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, außerdem Krankenhausbehandlung, medizinische Kuren und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Belastungserprobung und Arbeitstherapie sowie medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung).
Soweit erforderlich, werden neben der Krankenbehandlung auch andere Leistungen wie Krankengeld oder Übernahme von Fahrkosten (Reise- und Transportkosten) gewährt.
Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation (Kuren).
§§ 19, 27 Sozialgesetzbuch V; § 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
Zuständig: Gesetzliche Krankenkassen